Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Jahresarbeitsentgeltgrenze - regelmäßiges Arbeitsentgelt / hier: variable Bezüge

    Sehr geehrrtes Expertenteam,


    im Rundschreiben vom März 2019 heißt es: "variable Arbeitsentgeltbestandteile gehören – unabhängig davon, ob sie individuell- leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden – grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden“


    Widerspruch?


    Gleichzeitig wird ausgeführt: "Bei schwankender Höhe des variablen Arbeitsentgeltbestandteils ist der für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts maßgebende Betrag im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung zu ermitteln.


    Hier der ganze Absatz des Schreibens:


    "Variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen gewährt werden, sind allerdings dann dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts sind und dieses insoweit mitprägen. Sofern sich das monatlich zufließende Arbeitsentgelt typischerweise aus einem vertraglich fest vereinbarten Fixum sowie einem erfolgsabhängigen und somit variablen Anteil zusammensetzt, wird das monatliche Arbeitsentgelt auch von dem variablen Anteil dergestalt charakterisiert, dass bei dem variablen Arbeitsentgeltbestandteil gleichermaßen von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen ist; die Höhe des monatlich zufließenden variablen Arbeitsentgeltbestandteils bzw. dessen Relation zum ggf. vertraglich vereinbarten Fixum ist dabei grundsätzlich nicht von Bedeutung.

    Bei schwankender Höhe des variablen Arbeitsentgeltbestandteils ist der für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts maßgebende Betrag im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung zu ermitteln."


    Konkret geht es u.a. um Überstunden (unstrittig, gehören nicht hinein!), Zulagen wegen Schichsprüngen (wenn eine andere Schicht aufgenommen wird als im Dienstplan vorgesehen), ggf. Samstagszuschläge und beitragspflichtige SFN-Zuschläge.


    Sind diese nun einzurechnen oder nicht? U.E. nicht, der Arbeitnehmer hätte sich bei einer Ersatzkasse erkundigt, die meinte, man könne das Entgelt auch schätzen (was ganz klar nicht möglich ist gem. Rundschreiben März 2019).


    Besten Dank für Ihre Unterstützung.


    MfG

    Personalabteilung (PA)


     

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze - regelmäßiges Arbeitsentgelt / hier: variable Bezüge

    Erlauben Sie uns einen Nachtrag:


    Der AN (derzeit PKV versichert) hat im Januar bereits Leistungen seiner PKV in Anspruch genommen. Wenn nun Versicherungspflicht - grundsätzlich zum 01.01. - eintritt, wie verhält es sich mit den bereits erbrachten Leistungen (die die GKV nicht übernimmt).


    Ich habe gelesen, aber ohne Angabe einer Rechtsgrundlage, dass in diesem Falle die KV-Pflicht erst mit dem Folgemonat der Leistungsinanspruchnahme der PKV-Leistungen eintritt.


    Ist dies zutreffende?

     

  • 03
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze - regelmäßiges Arbeitsentgelt / hier: variable Bezüge

    Hallo Personalabteilung (PA),

    zunächst einmal möchten wir Sie darüber informieren, dass das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht eine bundesweite Plattform ist, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.

    Eine schriftliche sowie rechtsverbindliche Mitteilung erhalten Sie in solchen Fällen durch die zuständige Krankenkasse/Einzugsstelle der betroffenen Person. Aufgrund der Komplexität des Themas und der Brisanz der Sachlage ist aus unserer Sicht eine versicherungsrechtliche Anfrage bei der einzugsberechtigen Krankenkasse unausweichlich.

    Abschließend geben wir Ihnen gerne noch die folgenden Informationen zum Fall:

    Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
    Das aus den grundsätzlichen Hinweisen zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019 von Ihnen angeführte Zitat …

    „Variable Arbeitsentgeltbestandteile gehören – unabhängig davon, ob sie individuell- leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden – grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden“

    findet dann Anwendung, sofern zum Zeitpunkt der Beurteilung Zeitpunkt und Höhe nicht feststellbar sind.

    Das weitere Zitat…

    „Bei schwankender Höhe des variablen Arbeitsentgeltbestandteils ist der für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts maßgebende Betrag im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung zu ermitteln."

    ist dann zu berücksichtigen, wenn zwar regelmäßig variable Entgeltbestandteile anfallen und ausgezahlt werden, die jeweilige Höhe zum Beurteilungszeitpunkt allerdings nicht feststeht.
     
    Daher ist hier für uns kein Widerspruch erkennbar.

    Variable Entgeltbestandteile im Sinne diese Regelung sind nach unserer Einschätzung zusätzliche, nicht garantierte Vergütungen, die über das feste Grundgehalt hinausgehen und von bestimmten Bedingungen wie Leistung, Zielerreichung oder dem Unternehmenserfolg abhängen. Sie dienen als Anreiz, Motivation und Vergütung für besonderen Einsatz. Beispiele sind Boni, Provisionen, Prämien oder Tantiemen.

    Vergütungen für Überstunden zählen – wie von Ihnen korrekt beschrieben - nicht zu den regelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen. Überstundenvergütungen können nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden und sind daher bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Acht zu lassen. Nur wenn feste Pauschbeträge als Abgeltung für Überstunden regelmäßig mit dem laufenden Arbeitsentgelt ausgezahlt werden, zählen diese zum regelmäßigen Arbeitsentgelt.

    Zuschläge z. B. Schichtzulagen, deren Zahlung regelmäßig erfolgt, sind dann bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn die Zahlungen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Die von Ihnen beschriebenen „Zulagen wegen Schichtsprüngen“ sind nach unserer Einschätzung dann nicht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, wenn diese zusätzlich zu denen im Dienstplan hinterlegten Diensten abzuleisten sind.

    Bei Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie ggf. Samstagszuschläge ist bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts der dem Grunde nach beitragspflichtige Teil zu berücksichtigen, wenn die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit regelmäßig geleistet wird.

    Die sich aus Ihrem Nachtrag ergebenden Regelungen sind nach unserem Verständnis dem  „JAE-Rundschreiben“ unter Punkt 5.4 zu entnehmen.

    Darin heißt es wie folgt:

    „Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endet mit dem Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, und zwar auch dann, wenn erst nachträglich festgestellt wird (z. B. im Rahmen von Betriebsprüfungen), dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten ist. Sofern der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht auch die freiwillige Krankenversicherung (§ 191 Nr. 2 SGB V). Aus verwaltungspraktischen Erwägungen wird in diesen Fällen akzeptiert, dass das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht rückwirkend, sondern zukunftsorientiert berichtigt bzw. umgestellt wird. Bei entsprechenden Feststellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung darauf verständigt, die Krankenversicherungspflicht mit Beginn des Monats, der dem Datum des Prüfbescheides folgt, eintreten zu lassen. Im Prüfbescheid wird der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass er von diesem Zeitpunkt an das Krankenversicherungsverhältnis umzustellen und die entsprechenden Änderungen (Anzeige des Beitragsgruppenwechsels) zu melden hat.

    Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht, wenn während der Versicherungsfreiheit eine private Krankenversicherung bestand. In diesen Fällen ist das Versicherungsverhältnis entsprechend der wahren Rechtslage abzuwickeln; dementsprechend ist das Bestehen von Krankenversicherungspflicht auch rückwirkend festzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass sich dadurch unter Umständen eine Doppelversicherung in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung ergeben  kann, weil nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rückabwicklung des privaten Versicherungsvertrages bestehen.“

    Die sich hieraus ergebenden Konsequenzen sind aus unserer Sicht eindeutig.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.