Sehr geehrrtes Expertenteam,
im Rundschreiben vom März 2019 heißt es: "variable Arbeitsentgeltbestandteile gehören – unabhängig davon, ob sie individuell- leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden – grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden“
Widerspruch?
Gleichzeitig wird ausgeführt: "Bei schwankender Höhe des variablen Arbeitsentgeltbestandteils ist der für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts maßgebende Betrag im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung zu ermitteln.
Hier der ganze Absatz des Schreibens:
"Variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen gewährt werden, sind allerdings dann dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts sind und dieses insoweit mitprägen. Sofern sich das monatlich zufließende Arbeitsentgelt typischerweise aus einem vertraglich fest vereinbarten Fixum sowie einem erfolgsabhängigen und somit variablen Anteil zusammensetzt, wird das monatliche Arbeitsentgelt auch von dem variablen Anteil dergestalt charakterisiert, dass bei dem variablen Arbeitsentgeltbestandteil gleichermaßen von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen ist; die Höhe des monatlich zufließenden variablen Arbeitsentgeltbestandteils bzw. dessen Relation zum ggf. vertraglich vereinbarten Fixum ist dabei grundsätzlich nicht von Bedeutung.
Bei schwankender Höhe des variablen Arbeitsentgeltbestandteils ist der für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts maßgebende Betrag im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung zu ermitteln."
Konkret geht es u.a. um Überstunden (unstrittig, gehören nicht hinein!), Zulagen wegen Schichsprüngen (wenn eine andere Schicht aufgenommen wird als im Dienstplan vorgesehen), ggf. Samstagszuschläge und beitragspflichtige SFN-Zuschläge.
Sind diese nun einzurechnen oder nicht? U.E. nicht, der Arbeitnehmer hätte sich bei einer Ersatzkasse erkundigt, die meinte, man könne das Entgelt auch schätzen (was ganz klar nicht möglich ist gem. Rundschreiben März 2019).
Besten Dank für Ihre Unterstützung.
MfG
Personalabteilung (PA)