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  • 01
    Jahresarbeitsentgeltgrenze bei unterjährigem Eintritt

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    ein Mitarbeiter ist zum 01.02.2026 bei uns eingetreten. Er war bisher privat versichert. Ein Bestandsschutz aufgrund des Alters oder der besonderen JAE besteht nicht. Das monatliche Entgelt unterschreitet die anteilige JAE von 6.450 €/Monat. Die mit Sicherheit zu erwartenden Einmalzahlungen werden bei der Ermittlung des Jahresentgeltes berücksichtigt. Nun stellt sich die Frage, wie die Hochrechnung des lfd. Entgelts vorzunehmen ist. Monatliches lfd. Entgelt x 11 Monate (Feb.-Dez.) oder ist der Januar ebenfalls berücksichtigungsfähig?


    Im konkreten Fall würde bei einer Berücksichtigung des Monats Januar die JAE von 77.400 € überschritten werden. Sollte der Januar allerdings nicht berücksichtigt werden dürfen, wäre die JAE unterschritten.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.


    Mit freundlichen Grüßen,


    M.B.

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze bei unterjährigem Eintritt

    Hallo M.B.,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (hier: 01.02.2026 - 31.01.2027) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigungsdauer aufgrund einer Befristung des Arbeitsverhältnisses weniger als zwölf Monate beträgt.
     
    Regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Dagegen bleiben Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist also immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Bei der Prüfung, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist nach den oben beschriebenen Grundsätzen zu verfahren. Die Ermittlung erfolgt stets zukunftsbezogen.
     
    Sofern nach den oben beschriebenen Regelungen das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 überschreiten sollte, wäre die Beschäftigung ab Beginn krankenversicherungsfrei zu beurteilen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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