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  • 01
    Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Guten Tag,


    bei einem Mandanten beginnt am 01.07. ein neuer Arbeitnehmer, der, wenn ich sein ab Juli vereinbartes Gehalt auf 12 Monate hochrechne, die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.


    Ob ert diese Grenze tatsächlich im Jahr 2025 überschreitet, weiß ich aber gar nicht, da ich sein Einkommen für die Monate 01.-06.2025 nicht kenne. Es kann ja auch sein, dass er bei seinem vorherigen Arbeitgeber weniger verdient hat.


    Melde ich ihn trotzdem mit dem Beitragsschlüssel 9111 an ?

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Hallo ES,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (hier: 01.07.2025 - 30.06.2026) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Bei der Prüfung ob, das regelmäßige Arbeitsentgelt von Arbeitnehmern die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist nach den oben beschriebenen Grundsätzen zu verfahren. Die Ermittlung erfolgt stets zukunftsbezogen.
     
    Die bereits im Jahreszeitraum bei einem anderen Arbeitgeber erzielten Arbeitsentgelte bleiben hierbei unberücksichtigt.  
     
    Da nach Ihrer Schilderung das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt seit dem 01.07.2025 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten wird, tritt zu diesem Zeitpunkt Krankenversicherungsfreiheit ein. Bei Nutzung des „Firmenzahlerverfahrens“ erfolgt die Abrechnung und Meldung im Beitragsgruppenschlüssel „9111“ (Personengruppenschlüssel „101“).  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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