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  • 01
    Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ein Arbeitnehmer ist seit 01.01.2023 freiwillig gesetzlich krankenversichert wegen Überschreitens der JAEG. Im Jahr 2025 wird die JAEG auch noch überschritten, aber nach der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes für 2026 mit den gültigen Lohnbestandteilen zum 01.01.2026 ergibt sich eine Unterschreitung der JAEG 2026. Somit tritt ab 01.01.2026 wieder Krankenversicherungspflicht ein. Allerdings ist mit Beschluss des Entgelttarifvertrages des Fachverbandes Metall Bayern u. CGM am 30.04.2025 bereits festgelegt worden, dass die Entgelte in einem zwei Stufenplan zum 01.07.2025 und zum 01.07.2026 erhöht werden. Es ist also jetzt schon bekannt und sicher, dass der betreffende Mitarbeiter im Laufe des Jahres 2026 die JAEG 2026 wieder überschreiten wird. Ist es dennoch richtig, seine Beitragsgruppe ab 01.01.2026 auf KV-Pflicht umzustellen, weil die JAEG zu diesem Zeitpunkt am Jahresbeginn unterschritten wird?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Hallo HAyStahl,
     
    zur Prüfung des „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Dabei dürfen Entgeltveränderungen (z. B. durch Tarifvertrag), d. h., sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das veränderte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.
     
    Unterschreitet – wie in Ihrem Fall - das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ab 01.01.2026 die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze, unterliegt die Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt der Krankenversicherungspflicht. Ein Wechsel des Beitragsgruppenschlüssels ist somit erforderlich. Die zum 01.07.2026 feststehende Tariferhöhung kann aktuell nicht berücksichtigt werden, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der tatsächliche Anspruch auf das erhöhte Entgelt besteht.
     
    Überschreitet im Rahmen einer vorausschauenden Prognose ab 01.07.2026 das regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, endet die Krankenversicherungspflicht zum 31.12.2026, vorausgesetzt, das regelmäßige Arbeitsentgelt übersteigt auch die vom Beginn des Kalenderjahres 2027 an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenforum

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