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  • 01
    Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Hallo, 2 Fragen haben sich bei uns bzgl. der Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ergeben:


    1. Wird das 14. Gehalt in die JAEG eingerechnet, wenn folgende betriebliche Bestimmungen zu Grunde liegen:

    - freiwillig Sonderzahlung zur Motivation künftiger Betriebstreue als Treueprämie

    - bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch

    - richtet sich nach Betriebsergebnis

    - Höhe mittels Punktesystematik errechnet

    - Kein vereinbarter Mindestbetrag

    - Anspruch ist ausgeschlossen bei Austritt vor dem 31.03.

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    2. Muss die Ansparung im Rahmen eines Tflex-Vertrages in die JAEG eingerechnet werden, wenn folgende betriebliche Bestimmungen zu Grunde liegen:

    - Teilnahmebekanntmachung an der Einsparung ist in den ersten Monaten des neuen Kalenderjahres

    - Es wird ein Anteil der Tarifvergütung eingespart

    - Höhe der Einsparung kann unterjährig geändert werden

    - Höhe der (%) Einsparung wird mit Teilnahme bekanntgegeben

    - Ausgezahlt wird im März: eingesparte Tarifvergütung+ Variabler Bonus

    - Bei Austritt wird die gesamte Einsparung unterjährig ausgezahlt ohne Bonus

    Bisher wurde das volle (ungekürzte) Gehalt als Grundlage angesetzt.


    Viele Grüße

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Hallo N. Biedermann,

    zur Ermittlung des „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelts gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.  
     
    Variable Arbeitsentgeltbestandteile gehören grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden.

    Besteht hingegen ein vertraglich zugesicherter Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell-leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen, sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen.

    Die sich aus den grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019 ergebenden Regelungen haben nach unserer Einschätzung zur Folge, dass in beiden von Ihnen geschilderten Fällen die Entgeltbestandteile nicht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zugeordnet werden können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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