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  • 01
    Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Ein Mitarbeiter war zum 01.01.2026 in der privaten Krankenversicherung. Es waren folgende arbeitsvertragliche Veränderungen in 2026:


    01.01.2026 bis 18.01.2026: Wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden, Monatliches Bruttogehalt: 8.506,15 €, Anteiliges Bruttogehalt für Januar 2026: 4.939,06 €

    19.01.2026 bis 31.03.2026: Mit der Änderung des Arbeitsvertrages vom 15.01.2026 wurde die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden reduziert. Monatliches Bruttogehalt: 4.253,08 €.

    01.04.2026 bis 30.06.2026: Mit der Änderung des Arbeitsvertrages vom 24.03.2026 wurde die wöchentliche Arbeitszeit weiterhin auf 20 Stunden festgelegt. Monatliches Bruttogehalt: 4.253,08 €

    01.07.2026 bis 31.12.2026: Rückkehr zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Monatliches Bruttogehalt: 8.506,15 €

    Im Mai hat er einen Bonus (Einmalzahlung) in Höhe von € 7.712,54 erhalten. Dieser ist vom Ergebnis der Firma abhängig und wurde von der Firma bisher nicht in die Jahresarbeitsentgeltgrenze einbezogen.


    Ob und wann ist er in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern?

     

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Hallo SH1,


    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.


    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.


    Variable Arbeitsentgeltbestandteile (z.B. Bonuszahlungen) gehören – unabhängig davon, ob sie individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden – nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden

    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist jeweils auf der Grundlage eines Zeitjahres das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigungsdauer aufgrund einer Befristung des Arbeitsverhältnisses weniger als zwölf Monate beträgt.


    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist also immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.


    Bezüglich der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bedingt durch eine Arbeitszeitverringerung gilt nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019 für beschäftigte Mitarbeiter, welche krankenversicherungsfrei sind, grundsätzlich folgendes:


    Eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung lässt die Krankenversicherungsfreiheit fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer „Gesamtschau“ nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Hierbei ist als kurze Dauer „keine starre Zeitgrenze“ in Ansatz zu bringen; sie ist jedoch „in aller Regel“ anzunehmen, wenn die vorübergehende Entgeltminderung nicht mehr als drei Monate umfasst.


    Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Entgeltreduzierung, die für nicht mehr als drei Monate befristet ist, nicht zur Versicherungspflicht führt (die drei Monate sind als ein nur gelegentliches Unterschreiten der JAE-Grenze zu bewerten).


    Dagegen führen befristete Entgeltreduzierungen über 3 Monate und unbefristete Entgeltreduzierungen (auch wenn diese begründet nach kurzer Zeit wieder zurückgenommen werden) zum Datum des Eintritts der Entgeltreduzierung zur sofortigen Versicherungspflicht.


    Demzufolge war in Ihrem Fall auf der Grundlage der oben beschriebenen Regelungen nach unserer Einschätzung ab dem Zeitpunkt der Verlängerung der Stundenreduzierung (hier: 24.03.2026) auf mehr als drei Monate ab diesem Zeitpunkt von einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.


    Ein Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wäre aufgrund der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit (Rückkehr zu den ursprünglichen Verhältnissen) ab dem 01.07.2026 frühestens wieder zum 31.12.2026 möglich, sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die aktuelle als auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2027 übersteigt.


    Abschließend möchten wir erwähnen, dass eine abschließende und verbindliche Beurteilung des Sachverhalts nur von der für den Mitarbeiter „zuständigen“ Krankenkasse im Rahmen einer Einzelfallentscheidung vorgenommen werden kann.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam



  • 03
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Vielen Dank für die qualifizierte Antwort. Wäre der Arbeitnehmer zum 01.04.2026 bei der gesetzlichen Krankenversicherung anzumelden, oder müsste der Lohnzeitraum 03/2026 aufgeteilt werden in 01.03.-23.03.2026 private KV/PV und ab 24.03.2026 gesetzliche Krankenversicherung? Gibt es eine Vereinfachungsregelung?

  • 04
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Hallo SH1,


    die Krankenversicherungsfreiheit endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Dabei tritt Krankenversicherungspflicht „unmittelbar“ ein, das heißt mit dem Tag, der dem Tag vorhergeht, von dem an die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird (hier: 24.03.2026).


    Eine Vereinfachungsregelung zur „Rückabwicklung“ der Krankenversicherungspflicht/-freiheit bei privat Krankenversicherten gibt es nicht.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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