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  • 01
    Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Ein Mitarbeiter war zum 01.01.2026 in der privaten Krankenversicherung. Es waren folgende arbeitsvertragliche Veränderungen in 2026:


    01.01.2026 bis 18.01.2026: Wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden, Monatliches Bruttogehalt: 8.506,15 €, Anteiliges Bruttogehalt für Januar 2026: 4.939,06 €

    19.01.2026 bis 31.03.2026: Mit der Änderung des Arbeitsvertrages vom 15.01.2026 wurde die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden reduziert. Monatliches Bruttogehalt: 4.253,08 €.

    01.04.2026 bis 30.06.2026: Mit der Änderung des Arbeitsvertrages vom 24.03.2026 wurde die wöchentliche Arbeitszeit weiterhin auf 20 Stunden festgelegt. Monatliches Bruttogehalt: 4.253,08 €

    01.07.2026 bis 31.12.2026: Rückkehr zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Monatliches Bruttogehalt: 8.506,15 €

    Im Mai hat er einen Bonus (Einmalzahlung) in Höhe von € 7.712,54 erhalten. Dieser ist vom Ergebnis der Firma abhängig und wurde von der Firma bisher nicht in die Jahresarbeitsentgeltgrenze einbezogen.


    Ob und wann ist er in der gesetzlichen Krankenkasse zu versichern?

     

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