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  • 01
    Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wenn ein Beschäftigter neu eingestellt wird und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt für die Frage des Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze zu berechnen ist, dürfen Erhöhungen

    des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch

    auf das erhöhte Entgelt besteht. Der TVöD Bund 2025 wurde neu verhandelt mit neuen Entgelten ab 01.04.2025. Der Rechtsanspruch auf die neuen Entgelte entsteht allerdings - nach meiner Kenntnis - erst mit der letzten Unterschrift unter den Tarifvertrag, welche bisher noch nicht erfolgt ist und erst in einigen Monaten zu erwarten ist. Daher müssten an sich die bisherigen Entgelte aus dem alten Tarifvertrag für die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts verwendet werden, bis der Rechtsanspruch nach dem neuen TVöD Bund 2025 entsteht. Allerdings erfolgt eine sogenannte Zahlbarmachung schon früher, hier ab 01.09.2025, weil der Arbeitgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Unterschrift unter den Tarifvertrag und damit ein Entstehen des Rechtsanspruchs in der Zukunft ausgeht. Allerdings werden die erhöhten Entgelte nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung an die Beschäftigten ausgezahlt, solange die Redaktionsverhandlungen nicht abgeschlossen sind. Nach § 14 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht. Daher müssten durch die bloße Auszahlung auch ohne Rechtsanspruch die höheren Entgelte aus dem TVöD Bund 2025 bei einer Neueinstellung ab 01.09.2025 für die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Berücksichtigung finden. Ist das richtig?

    Danke und viele Grüße Ellen Bade

  • 02
    RE: Jahresarbeitsentgeltgrenze

    Guten Tag,
     
    ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung bzw. mehreren Beschäftigungen die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen. Eine solche Feststellung ist bei Aufnahme der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse, bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsentgelteigenschaft, sowie bei der jährlichen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen vorzunehmen.
    Dabei dürfen Erhöhungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Entgelt besteht (vgl. Urteil des BSG vom 7. Dezember 1989 – 12 RK 19/87 – USK 89115). Das bedeutet: eine im Laufe des Jahres bereits absehbare Entgelterhöhung (z. B. aus Anlass einer bereits feststehenden Tariferhöhung oder des Vorrückens in einer Dienstalters- oder Erfahrungsstufe) bleibt bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zunächst unberücksichtigt.
    Erst die mit dem Entstehen des Anspruchs auf das erhöhte Arbeitsentgelt einhergehende Änderung der Einkommensverhältnisse löst – von diesem Zeitpunkt an – eine neue zukunftsbezogene Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts und eine daran geknüpfte versicherungsrechtliche Bewertung aus.
     
    Aus unserer Sicht kann das höhere Arbeitsentgelt tatsächlich erst ab dem Wirksamwerden des Tarifvertrags für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Berücksichtigung finden. Bei einer Neueinstellung
    ab 01.09.2025 kann daher trotz Auszahlung die Tariferhöhung bei Ermittlung des Jahresarbeitsentgeltes nicht berücksichtigt werden.
     
    Der von Ihnen erwähnte § 14 SGB IV regelt das Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit auch die entsprechende Beitragspflicht. In diesem Sinne ist die Tariferhöhung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu qualifizieren.

    Im Bezug auf die krankenversicherungsrechtliche Beurteilung findet keine Anrechnung auf das Jahresarbeitsentgelt statt, da es an der Anspruchsgrundlage fehlt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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