Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn ein Beschäftigter neu eingestellt wird und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt für die Frage des Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze zu berechnen ist, dürfen Erhöhungen
des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch
auf das erhöhte Entgelt besteht. Der TVöD Bund 2025 wurde neu verhandelt mit neuen Entgelten ab 01.04.2025. Der Rechtsanspruch auf die neuen Entgelte entsteht allerdings - nach meiner Kenntnis - erst mit der letzten Unterschrift unter den Tarifvertrag, welche bisher noch nicht erfolgt ist und erst in einigen Monaten zu erwarten ist. Daher müssten an sich die bisherigen Entgelte aus dem alten Tarifvertrag für die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts verwendet werden, bis der Rechtsanspruch nach dem neuen TVöD Bund 2025 entsteht. Allerdings erfolgt eine sogenannte Zahlbarmachung schon früher, hier ab 01.09.2025, weil der Arbeitgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Unterschrift unter den Tarifvertrag und damit ein Entstehen des Rechtsanspruchs in der Zukunft ausgeht. Allerdings werden die erhöhten Entgelte nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung an die Beschäftigten ausgezahlt, solange die Redaktionsverhandlungen nicht abgeschlossen sind. Nach § 14 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht. Daher müssten durch die bloße Auszahlung auch ohne Rechtsanspruch die höheren Entgelte aus dem TVöD Bund 2025 bei einer Neueinstellung ab 01.09.2025 für die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Berücksichtigung finden. Ist das richtig?
Danke und viele Grüße Ellen Bade