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  • 01
    JAEG und Tariferhöhung

    Liebes AOK Expertenteam,


    bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 stellt sich die Frage, wie mit der bereits feststehenden Tariferhöhung ab 01.05.2026 (TVöD-VKA) umzugehen ist.


    Ist die Berechnung und Hochrechnung auf Basis des Gehalts 01.2026 durchzuführen oder muss bei der Hochrechnung das durch die Tariferhöhung höhere Gehalt ab 01.05.2026 mit berücksichtigt werden?


    Vorab vielen Dank für Ihre Antwort und Unterstützung.

  • 02
    RE: JAEG und Tariferhöhung

    Hallo Gehalt05,
     
    zur Prüfung des „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Erhöhungen des Arbeitsentgelts (hier: Tariferhöhung zum 01.05.2026) dürfen grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.
     
    In den grundsätzlichen Hinweisen zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20.03.2019 werden die Konsequenzen, die sich aus dem Urteil des Bundesssozialgerichts (BSG) vom 07.06.2018 ergeben, erläutert.
    Hierbei hat das BSG zum „Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V“ entschieden, dass bei der zum Ende des laufenden Kalenderjahres erforderlichen Prognoseentscheidung zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen ist.
     
    Dabei sind Entgeltveränderungen, d.h., sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen zu berücksichtigen.
     
    Das hat zur Folge, dass in solchen Fällen bei der am Jahresende vorzunehmenden Prognose, ob die Jahresarbeitsarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird, feststehende oder mit hinreichender Sicherheit absehbare Entgeltveränderungen bei bestehender Krankenversicherungsfreiheit nicht - dagegen bei (noch) bestehender Krankenversicherungspflicht jedoch sehr wohl zu berücksichtigen sind.
     
    Für Arbeitgeber bedeutet dies eine differenzierte Form der Prognose in Abhängigkeit davon, ob die jeweilige Person bereits krankenversicherungsfrei (hier schließt die Prognose für das Folgejahr zwar bereits absehbare, aber noch nicht beanspruchbare Entgeltveränderungen nicht ein)
     
    oder
     
    noch krankenversicherungspflichtig ist (hier schließt die Prognose für das Folgejahr auch die im Prognosezeitpunkt noch nicht beanspruchbare, aber bereits hinreichend feststehende Entgeltveränderungen mit ein).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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