Expertenforum - JAEG Prüfung Beschäftigsbeginn

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  • 01
    JAEG Prüfung Beschäftigsbeginn

    Hallo,


    Zum Beginn der Beschäftigung haben wir prognostisch das Überschreiten der Jahresentgeltgrenze geprüft und die Versicherungspflicht festgestellt und entsprechend geschlüsselt. Monate nach Beschäftigungsbeginn wurde das Entgelt rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn aufgrund von anrechenbarer Erfahrungszeit angehoben. Die Nachzahlung erfolgt erst zu diesem Zeitpunkt. Müsste in diesem Fall das Überschreiten der Jahresentgeltgrenze erneut rückwirkend geprüft werden oder erfolgt dies erst zum Jahresbeginn mit der jährlichen Prüfung? Muss etwas rückwirkend angepasst werden, wenn eine erneute Prüfung freiwillig in der KV/PV als Ergebnis liefert, obwohl die Prognose zur Einstellung erfolgt und pflichtig ergab?


    Ich danke für die Unterstützung.

    Viele Grüße

    Chris

  • 02
    RE: JAEG Prüfung Beschäftigsbeginn

    Guten Tag,
     
    ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartende Einkommensverhältnisse festzustellen.

    Eine solche Feststellung ist bei Aufnahme der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse, bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsentgelteigenschaft, sowie bei der jährlichen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen vorzunehmen.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall erhält ein Arbeitnehmer im Laufe des Jahres 2025 eine Gehaltserhöhung, die rückwirkend gewährt wird. Da sich zu diesem Zeitpunkt Veränderungen in dem Beschäftigungsverhältnis ergeben, ist hier grundsätzlich eine neue Beurteilung bezüglich des Jahresarbeitsentgeltes vorzunehmen.
     
    Besteht für den Arbeitnehmer zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese im Falle der Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
     
    Dem entsprechend scheidet Ihr Arbeitnehmer frühestens zum 31.12.2025 aus der Krankenversicherungspflicht aus, wenn er auch die ab 01.01.2026 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
     
    Ausführungen zu diesem Thema finden Sie in den Grundsätzlichen Hinweisen Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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