Expertenforum - JAEG / Neueintritt Gehaltsänderung innerhalb 12 Monaten

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  • 01
    JAEG / Neueintritt Gehaltsänderung innerhalb 12 Monaten

    Guten Tag,


    wir haben folgenden Sachverhalt zu prüfen.


    Ein neuer Mitarbeiter Einritt 01.09.2024 hat folgende schriftliche arbeitsvertraglich geregelte Bezüge


    Gehalt 5.700€ brutto

    Zulage 100€ brutto


    Unsere vorausschauende Prüfung ergibt 5.800€ x 12 =69.600€


    Ergebnis --> JAEG überschritten ---> KV freiwillig bzw. privat


    Nun hat sich herausgestellt, dass die Zulage 100€ brutto nur bis zum 31.12.2024 befristet sein soll und anschließend neu geregelt werden soll.


    Ist es korrekt, dass wir dennoch mit 5.800€ vorausschauend prüfen und dann zum 01.01.2025 eine neue Prüfung vornehmen? Oder ist eine andere vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Ferner bekannt eine Tariferhöhung von 5% im August.


    Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019


    ....Eine solche Feststellung ist bei Aufnahme der Beschäftigung...

    Dabei dürfen Erhöhungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Entgelt besteht (vgl. Urteil des BSG vom 7. Dezember 1989 – 12 RK 19/87 – USK 89115). .....

    .....Gleiches gilt für im Laufe des Jahres bereits absehbare Entgeltminderungen (z. B. aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginns der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit oder der Reduzierung des Beschäftigungsumfangs von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung). Es genügt für die Berücksichtigung derartiger Entgeltveränderungen in diesem Kontext mithin nicht, dass sie in absehbarer Zukunft eintreten sollen, selbst wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür besteht.


    Vielen Dank

  • 02
    RE: JAEG / Neueintritt Gehaltsänderung innerhalb 12 Monaten

    Hallo Lohnexperten123,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- bzw. unterschreitet, jeweils zu Beginn der Beschäftigung, am Beginn eines neuen Kalenderjahres sowie bei jeder dauerhaften Veränderung vorzunehmen.
     
    Dabei ist unter Berücksichtigung des ab „diesem Zeitpunkt“ maßgebenden Arbeitsentgelts eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dazu ist das Gehalt
    mit 12 Monaten (Beispiel: maßgebender Zeitraum: Monat September 2024 bis August 2025  = 12 Monate) zu multiplizieren und regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tariflich zustehendes Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind ggf. hinzuzurechnen.
     
    Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: jährlich 69.300,00 €) überschreitet , besteht ab Beginn der Beschäftigung Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit
     
    Aufgrund Ihrer Angaben überschreitet des regelmäßige Arbeitsentgelt die maßgebliche  Jahresarbeitsentgeltgrenze und in der Beschäftigung besteht ab 01.09.2024 Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit.
     
    Zum Jahreswechsel ist insbesondere durch den eventuellen Entfall der Zulage eine neue Beurteilung vorzunehmen. Überschreitet das zu ermittelnde Jahresentgelt die für 2025 maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht, unterliegt die Beschäftigung ab 01.01. der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
     
    Durch die Tariferhöhung im Augst 2025 ist eine erneute Beurteilung der Beschäftigung erforderlich. Übersteigt das zu ermittelnde Jahresentgelt unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Grundsätze die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025, ist ab 01.01.2026 die Beschäftigung kranken- und pflegeversicherungsfrei zu beurteilen, sofern zum Jahreswechsel auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 überschritten sein sollte.      
     
    In den „Grundsätzlichen Hinweisen - Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20.03.2019 werden die Konsequenzen, die sich aus dem Urteil des Bundesssozialgerichts (BSG) vom 07.06.2018 ergeben, erläutert. In diesem Urteil hat das BSG zum „Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V“ entschieden, dass bei der zum Ende des laufenden Kalenderjahres erforderlichen Prognoseentscheidung zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen ist. Dabei sind alle Entgeltveränderungen - d.h., sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen - die im nächsten Kalenderjahr zu erwarten sind, zu berücksichtigen.
     
    Das hat zur Folge, dass in solchen Fällen bei der am Jahresende vorzunehmenden Prognose, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird, feststehende oder mit hinreichender Sicherheit absehbare Entgeltveränderungen wie z.B. bereits feststehende tarifliche Entgelterhöhung bei bestehender Krankenversicherungsfreiheit nicht - dagegen bei (noch) bestehender Krankenversicherungspflicht jedoch sehr wohl zu berücksichtigen sind.
     
    Für Arbeitgeber bedeutet dies eine differenzierte Form der Prognose in Abhängigkeit davon, ob die jeweilige Person bereits krankenversicherungsfrei ist (hier schließt die Prognose für das Folgejahr zwar bereits absehbare, aber noch nicht beanspruchbare Entgeltveränderungen nicht ein) oder noch krankenversicherungspflichtig ist (hier schließt die Prognose für das Folgejahr auch die im Prognosezeitpunkt noch nicht beanspruchbare, aber bereits hinreichend feststehende Entgeltveränderungen mit ein).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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