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  • 01
    JAEG Beurteilung Langzeiterkrankter MA

    Hallo Expertenteam,


    Im Rahmen der JAEG Beurteilung haben wir einen Langzeit erkrankten MA (privat versichert), im Krankengeldbezug.

    Die Erkrankung erstreckte sich über den Jahreswechsel - keine JAEG Beurteilung.

    Mit Wideraufnahme des Beschäftigungsverhältnisses, wird die JAEG Unterschreitung (wegen Erhöhung der JAEG) festgestellt. Die Lohn(fort)zahlungpflicht rührt aus einen Urlaubszeitraum.

    In der weiteren zeitlichen Abfolge (nach 5 Tage) hat sich wiederum eine (evtl. im Zusammenhang stehende) erneute Krankheitsbedingte Abwesenheit ergeben.

    Führt die kurzfristige Wideraufnahme der Beschäftigung (ggf. differenziert nach der Sachlage Urlaub oder tatsächlicher Arbeitsleistung) dazu, das trotzt ggf. vorhanden Leistungsbezuges (aus der privaten KV) die Versicherungspflicht eingetreten ist und der Mitarbeiter während seiner Erkrankung den Leistungsträger wechseln muss.

    Ist die GKV Versicherungspflicht eingetreten?


    Vielen Dank,

    Tobi

  • 02
    RE: JAEG Beurteilung Langzeiterkrankter MA

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist bei der Prüfung der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf das regelmäßige Arbeitsentgelt in einer zukunftsbezogenen Betrachtungsweise abzustellen.
     
    Unterbrechungen der Beschäftigung z. B. durch Anspruch auf Krankengeld/Krankentagegeld und der damit verbundenen Gehaltsreduzierung haben insoweit keine Auswirkungen auf die krankenversicherungsrechtliche
    Beurteilung, da diese in einer vorausschauenden Betrachtung nicht planbar sind. Da die betroffene Person vor Eintritt des Unterbrechungstatbestandes krankenversicherungsfrei war, bleibt dieser Status auch für die Dauer der Unterbrechung erhalten, weil der eigentliche Entgeltanspruch dem Grunde nach weiterhin besteht.
     
    Grundsätzlich endet die Versicherungsfreiheit, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt.
    Dabei tritt das Ende der Versicherungsfreiheit unmittelbar ein, das heißt mit dem Tag, der dem Tag vorhergeht, von dem an die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird.
     
    Das Ende der Versicherungsfreiheit tritt in diesem Sinne auch ein, wenn das Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf die Anhebung der Grenze zum Folgejahr
    zurückzuführen ist. Selbst wenn erst nachträglich festgestellt wird, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten ist, endet die Krankenversicherungsfreiheit auch rückwirkend.
     
    Aus Ihrer Schilderung entnehmen wir, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze wegen Erhöhung zum Jahreswechsel nun unterschritten wird. Insoweit tritt hier grundsätzlich Krankenversicherungspflicht ein, sofern dem keine
    weiteren gesetzlichen Regelungen der Versicherungsfreiheit (z. B. 55 Jahre-Regelung) entgegenstehen.
     
    Nach unserer Auffassung kann in der beschriebenen Fallkonstellation während des Bezuges von Krankentagegeld die Krankenversicherungspflicht jedoch erst mit der Wiederaufnahme der Beschäftigung bzw. der Entgeltzahlung
    Wirkung entfalten. In diesem Zusammenhang ist die Beschäftigungsdauer bzw. Dauer der Entgeltzahlung nicht von Bedeutung.
     
    In diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer jedoch von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.
     
    Im Rahmen dieses Forums können wir nur allgemeine Auskünfte bzw. Einschätzungen geben. Wir empfehlen Ihnen, auch aufgrund der Komplexität der Fallgestaltung, sich bezüglich einer verbindlichen Beurteilung mit der
    zuständigen Einzugsstelle für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge dieses Mitarbeiters in Verbindung zu setzen..
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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