Expertenforum - JAEG Beurteilung aufgrund neuer Wertguthabenbildung

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  • 01
    JAEG Beurteilung aufgrund neuer Wertguthabenbildung

    Guten Abend,


    ich habe eine Frage zur JAEG Beurteilung bei befristeten Entgeltmilderungen über 3 Monate mit Jahresgehalt über JAEG.


    Wir haben zwei Mitarbeiter, die ab Mai Wertguthaben bilden, um ebenfalls in 2025, in ein geplantes Sabbatical zu gehen. Während der Ansparphase (Mai-August) und der Auszahlungsphase (September-Oktober) ist das monatlich betrachtete Gehalt unter der JAEG.

    Ein Mitarbeiter ist freiwillig gesetzlich, der andere privat versichert.


    Das Jahresgehalt für 2025 (Januar-Dezember) als auch für das Zeitjahr (Mai'25-April'26) liegt in beiden Fällen über der JAEG von 73.800 Euro.

    Können beide Mitarbeiter in den oben genannten Beispielen ihren Versicherungsstatus behalten, auch wenn das monatliche Einkommen mehr als 3 Monate unter der JAEG ist?


    Geht man immer vom Kalenderjahr oder dem Zeitjahr aus? Und welches Einkommen ist dann zur Beurteilung zu nutzen? Das des ersten Monats, in dem das Einkommen sinkt (*12) oder das voraussichtlich geplante Gesamteinkommen der 12 Monate?


    Danke & viele Grüße aus Hamburg!

  • 02
    RE: JAEG Beurteilung aufgrund neuer Wertguthabenbildung

    Hallo PS-HF,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- bzw. unterschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen. Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Die Krankenversicherungsfreiheit endet grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung ihrem Anschein nach nur vorübergehender Natur oder zeitlich befristet ist, es sei denn, die Entgeltminderung ist nur von kurzer Dauer und insofern bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden; sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht.
     
    Dagegen führen befristete Entgeltreduzierungen wie in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art über 3 Monate und unbefristete Entgeltreduzierungen (auch wenn diese begründet nach kurzer Zeit wieder zurückgenommen werden) alternativlos zur Krankenversicherungspflicht (hier: ab Mai 2025). Eine Umschlüsselung der Beitragsgruppe ist zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
     
    Bei dem privat krankenversicherten Arbeitnehmer sind ggf. die Regelungen des § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V zu beachten. Dieser regelt, dass Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können und privat krankenversichert waren. Weitere Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit sind, dass diese Personen in dem Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig waren.
     
    Diese betrifft u. a. ältere Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht mehr erfüllen.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     
     

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