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  • 01
    JAEG

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    betreffend der Beurteilung zur JAEG benötigen wir nochmal eine zweite Meinung bzw. nochmal eine Überprüfung unserer Gedankengänge.


    Zur Prüfung des „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Erhöhungen des Arbeitsentgelts (hier: Anpassung nach dem TVöD ab 01.05.2026) dürfen grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht, und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.


    Unserer Prüfliste weist eine Mitarbeiterin für das Jahr 2025 aus, wo die JAEG überschritten wurde, weshalb für das Jahr 2026 eine entsprechende Beurteilung für einen Umstieg der Versicherung vorzunehmen ist.


    Die JAEG 2025 betrug 73.800 €. Die Mitarbeiterin hat insgesamt 74.278,51 € erzielt.

    Dies setzt sich zusammen aus folgenden Entgeltbestandteilen:


    1. reguläres Entgelt

    2. JSZ

    2. Fahrtkosten PauLSt

    3. Rufbereitschaft

    4. VL-AG Anteil

    5. Samstagszuschläge

    6. SVAnteil ZVK


    Wird das reguläre Entgelt + die JSZ für die Berechnung herangezogen, so wäre die Mitarbeiterin unter der JAEG. Die JAEG wird jedoch aufgrund der Rufbereitschaft (insgesamt 6.397,71 €), SV Anteil ZVK und VWL AG überschritten. Die Rufbereitschaft wird jedoch nicht regulär gezahlt, sondern variiert je nach Dienstplangestaltung und auch die ZVK Anteile sind im Vorfeld nicht bekannt.


    Entsprechend ist es für uns schwer einzugrenzen, inwieweit diese Entgeltbestandteile mit einzubeziehen sind bzw. ein Durchschnittswert herangezogen werden soll/muss.


    Bewertung für 2026 (lt. Hochrechnung Abrechnungsprogramm):

    Reguläres Entgelt: 5.168,65 € x 12 Monate = 62.023,80€

    JSZ: 4.393,35 €

    Rufbereitschaft aus 2025: 6.397,71 €

    Gesamt: 72.814,86 €


    zzgl.

    SV-Anteil ZVK 640,40 €

    SV-Anteil ZVK-voll 1.017,17 €

    Steuer/SV Anteil ZVK 513,39 €

    VL AG Anteil, 6,65 € pro Monat 79,80 €


    Gesamt JAG 75.065,62 €


    Die JAEG für 2026 (77.400 €) wird mit dieser Hochrechnung nicht überschritten.


    Uns stellt sich jedoch grundsätzlich die Frage, inwieweit müssen die Entgeltbestandteile von

    -Rufbereitschaft

    -VWL AG Anteil

    -ZVK Anteile, wenn diese SVpflichtig werden (wissen wir nur durch die Hochrechnung unseres Abrechnungsprogrammes und hätten dies bei einer regulären Hochrechnung der festen Entgeltbestandteile nicht mit einbezogen, da Werte nicht bekannt).


    ....einbezogen werden müssen.


    Um eine kurze Einschätzung und kurze Darlegung unseres Sachverhaltes wären wir dankbar, so damit zukünftige Beurteilung ohne Rückfragen vorgenommen werden kann.


    Vorab besten Dank.

  • 02
    RE: JAEG

    Guten Tag,
     
    für die Beurteilung des Jahresarbeitsentgeltes (JAE) ist das regelmäßige Entgelt zu ermitteln. Hier sind, wie Sie bereits dargelegt haben, alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden zu berücksichtigen.
     
    Ob und unter welchen Umständen diese variablen Entgeltbestandteile zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zu zählen sind, hat der GKV-Spitzenverband in dem Rundschreiben „Grundsätzliche Hinweise Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019“ konkretisiert.
     
    Danach gehören variable Arbeitsentgeltbestandteile nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, wenn sie individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen sind und in Form von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt gewährt werden. Variable Arbeitsentgeltbestandteile müssen hingegen dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zugeordnet werden, wenn sie individuell-leistungsbezogen gewährt werden und üblicherweise Bestandteil des monatlichen Arbeitsentgelts sind und dieses laufende Arbeitsentgelt deutlich mitprägen. 
     
    Im Fall der Bereitschaftsdienstvergütung (Rufbereitschaft) ist deshalb zu unterscheiden, ob diese regelmäßig in gleicher Höhe gezahlt wird (pauschal) oder leistungsabhängig nach Einsatztagen gezahlt wird. Im Fall einer festen (pauschalen) Vergütung ist diese bei der JAE-Berechnung zu berücksichtigen, steht die Höhe hingegen nicht fest, bleibt dieser Entgeltposten unberücksichtigt. Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind zu berücksichtigen. Alle übrigen regelmäßig gezahlten Entgeltbestandteile sind zu berücksichtigen, so auch Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist die, der Höhe nach nicht zu beziffernde Rufbereitschaft, aus unserer Sicht nicht zu berücksichtigen, so dass keine Überschreitung der JAE-Grenze im Jahr 2026 vorliegt.
    Eine verbindliche Beurteilung kann nur die zuständige Krankenkasse der Mitarbeiterin vornehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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