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  • 01
    JAEG

    Hallo,

    wir haben eine kurze Frage.

    Wir haben eine Tariferhöhung ab 01.01.2026, die aber voraussichtlich erst im Februar 2026 rückwirkend umgesetzt wird.

    Wie verhält es sich hier bei der Prüfung der JAEG?


    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: JAEG

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist bei der Prüfung der Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in einer vorausschauenden Betrachtung
    auf das regelmäßige Arbeitsentgelt abzustellen.
     
    Dabei dürfen Erhöhungen des Arbeitsentgeltes erst von dem Zeitpunkt des Anspruchs an berücksichtigt werden. Hierbei kommt es nicht auf den Umsetzungstermin an.
     
    Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei einer Entgelterhöhung zum 01. Januar des Jahres, die erstmalig zum Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt, es frühestens
    zum 31.Dezember dieses Jahres zum Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht kommt.
     
    Ein bisher versicherungsfreier Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und allein aufgrund einer Entgelterhöhung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres
    auch die Grenze des nächsten Kalenderjahres übersteigt, bleibt weiterhin versicherungsfrei. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsentgelt erst im Laufe des Monats Januar mit Wirkung vom 01. Januar an erhöht wird und der Anspruch hierauf bis zum 15. Januar,  z. B. durch tarifvertragliche Vereinbarung, entstanden ist.
     
    In Ihrem Fall ist daher zur Beurteilung der Krankenversicherungspflicht in der beschriebenen Weise auf das Datum des Tarifvertrages zur Begründung des Anspruchs abzustellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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