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  • 01
    JAE mit Mutterschutz und Elternzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    zum 01.01.2025 wurde eine Einschätzung der JAE Grenze erstellt, Der AN liegt unter der JAE Grenze. Durch eine Tariferhöhung zum 01.07.25 wurde eine neue Einschätzung der JAE Grenze erstellt. (01.07.2025 - 30.06.2026 ) Jetzt liegt der AN über der JAE Grenze. Bei der Einschätzung für 01.01.2026 für das ganze Jahr liegt der AN über der JAE Grenze.

    Vom April 2026 bis Juli 2026 ist der AN in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit ohne Beschäftigung.

    Wird der AN zum 01.01.2026 zum freiwilligen Mitglied der Krankenversicherung ???


    Mit freundlichem Gruß

  • 02
    RE: JAE mit Mutterschutz und Elternzeit

    Guten Tag,
     
    bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgeltes ist grundsätzlich auf eine vorausschauende Beurteilung abzustellen. Dabei sind zu erwartende Entgelterhöhungen erst ab dem Zeitpunkt des Anspruchs zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch für Entgeltminderungen.
     
    Besteht für den Arbeitnehmer zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
     
    Für die Feststellung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist eine von den üblichen
    Grundsätzen der vorausschauenden Betrachtung der Einkommensverhältnisse abweichende Verfahrensweise zu beachten. In diesen Fällen, in denen es um das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze geht, ist zum Ende des laufenden Kalenderjahres das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes  Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen. Prognosegrundlage sind dabei zunächst die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse. Allerdings sind die zum Prognosezeitpunkt objektiv feststehenden mit hinreichender Sicherheit absehbaren Entgeltveränderungen (z. B. aus Anlass des Entgeltausfalls wegen Beginn der Schutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit) in die Prognose mit einzubeziehen und zu berücksichtigen. Entgeltveränderungen in diesem Sinne sind sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen.
     
    Unter Berücksichtigung dieser in den Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresentgeltgrenze des GKV Spitzenverbandes beschriebenen Verfahrensweise ergibt sich für den von Ihnen geschilderten Fall der Umstand, dass die Krankenversicherungspflicht nicht am 31.12.2025 endet, sondern darüber hinaus fortbesteht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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