Expertenforum - JAE Grenze

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  • 01
    JAE Grenze

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein bisher gesetzlich versicherter Mitarbeiter über 55 Jahre hat die JAE Grenze 2024 überschritten und überschreitet auch die JAE Grenze 2025.


    Besteht in seinem Fall ab Januar 2025 wie bei einer "normalen" Prüfung Krankenversicherungsfreiheit oder ist dieses nicht der Fall, da er das 55 Lebensjahr überschritten hat.


    Wie ist hier vorzugehen? Den Mitarbeiter im Januar 2025 mit Beitragsgruppe 9111 bei seiner letzten Krankenkasse ummelden. Zudem den Mitarbeiter im Anschreiben darüber informieren, dass er sich bzgl. des Wechsels in die Private Krankenkasse oder den verbleib als freiwillig Versicherter in der Gesetzlichen Krankenkasse und über die Einhaltung der zu beachtenden Voraussetzungen und Fristen fachmännisch beraten lassen soll?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: JAE Grenze

    Ergänzende Anmerkung:

    Eine Rückkehr aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung ist doch über 55 Jahren ausgeschlossen. Gilt diese Altersgrenze bei einem Wechsel von der gesetzlichen in die private ebenfalls?

  • 03
    RE: JAE Grenze

    Guten Tag,
     
    wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall endet wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze die Krankenversicherungspflicht zum 31.12.2024.
     
    Daraus resultiert für den Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Abgabe einer Ab- und einer Anmeldung mit der veränderten Beitragsgruppe. Ohne weitere Kenntnis des Krankenversicherungsschutzes kann hier nur neben der Abmeldung mit der bisherigen Beitragsgruppe „1111“ eine Anmeldung in Beitragsgruppe „0110“ erfolgen. Der Personengruppenschlüssel verbleibt bei „101“.
     
    Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt, wird grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen der sog. obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V fortgeführt. Diese Mitgliedschaft kommt allerdings nicht zustande, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklärt und eine entsprechende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
     
    Grundsätzlich kann die zuständige Krankenkasse erst nach Kenntnis durch die Ab- bzw. Anmeldung den Versicherten über die Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft informieren. Danach hat der Betreffende innerhalb von zwei Wochen die Möglichkeit dem zu widersprechen und eine andere Absicherung (z.B. private Krankenversicherung) nachzuweisen.
     
    Erst nach diesem Zeitraum gilt der Krankenversicherungsschutz als bestehend bzw. geklärt. Daraufhin kann für den Fall der freiwilligen Krankenversicherung als „Firmenzahler“ eine
    Meldekorrektur mit der Beitragsgruppe „9111“ erfolgen. Sofern von vorherein klar ist, dass der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibt, kann die Meldung mit der Beitragsgruppe „9111“ sofort erstellt werden.
     
    Die Regelung der 55-Jährigen bezieht sich nur auf Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, aber versicherungsfrei bleiben, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren.
    Dies trifft in Ihrem Sachverhalt nicht zu.
     
    Im Gegensatz zu der 55-Jahre Regelung gibt es bei dem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung keine Altersgrenze.
     
    Wir empfehlen Ihnen Ihren Mitarbeiter über die Krankenversicherungsfreiheit zu informieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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