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  • 01
    JAE

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Mitarbeiterin, die zuvor 0111 geschlüsselt war. Sie ging dann in EZ und hat dann

    TZ während EZ vom 01.06.2024 bis 13.01.2026 gearbeitet. Aufgrund der TZ Beschäftigung wurde sie pflichtversichert 1111.

    Ab 14.01.2026 kommt Sie wieder VZ zurück. Ab wann könnte Sie wieder freiwillig gesetzlich oder versichert werden?

    Sie müsste ja die JAE 2026 und 2027 übersteigen damit sie freiwillig gesetzlich oder privat versichert geschlüsselt werden könnte. Wie berechne ich das Entgelt für das Jahr 2026 anteilig oder 14.01.2026+ 12 Monate = Wert 2026 und dieser Wert muss über die JAE von 2026 sein?


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: JAE

    Wird das Teilzeitentgelt mitgerechnet?

  • 03
    RE: JAE

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen.
     
    Für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gilt folgendes:
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln.
    Das monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist somit immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    In den „Grundsätzlichen Hinweisen - Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20.03.2019 werden die Konsequenzen, die sich aus dem Urteil des Bundesssozialgerichts (BSG) vom 07.06.2018 zum „Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SGB V“ ergeben, erläutert.
     
    Hierbei wurde entschieden, dass bei der zum Ende des laufenden Kalenderjahres erforderlichen Prognoseentscheidung zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr in der Regel das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen ist. Dabei sind Entgeltveränderungen, d.h., sowohl Entgeltminderungen als auch Entgelterhöhungen zu berücksichtigen.
     
    Das hat zur Folge, dass in solchen Fällen bei der am Jahresende vorzunehmenden Prognose, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird, feststehende oder mit hinreichender Sicherheit absehbare Entgeltveränderungen bei bestehender Krankenversicherungsfreiheit nicht - dagegen bei (noch) bestehender Krankenversicherungspflicht jedoch sehr wohl zu berücksichtigen sind.
     
    Besteht für einen Arbeitnehmer zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
    Die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts müsste in Ihrem Sachverhalt vom 14.01.2026 – 13.01.2027 vorgenommen werden. 

    Sofern in Ihrem Fall nach den oben genannten Grundsätzen das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 77.400 Euro) nicht überschreiten sollte, unterliegt das Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2026 weiterhin der Krankenversicherungspflicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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