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  • 01
    JAE

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein AN über 55 Jahre alt und ist bisher freiwillig gesetzlich. Das Entgelt wird dieses Jahr unter der JAE sein ( über 3 Monate) und daher tritt ja sofortige Versicherungspflicht ein. Ist ein Wechsel von 9111 auf 1111 jederzeit möglich, auch wenn der AN über 55 Jahre alt? Ich denke schon.


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: JAE

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das monatliche Arbeitsentgelt wird mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor. Zukünftige Gehaltserhöhungen bleiben zunächst außer Betracht.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
    Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Dabei tritt das Ende der Versicherungsfreiheit unmittelbar ein, das heißt mit dem Tag, der dem Tag vorhergeht, von dem an die
    Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird, und nicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres.
     
    Da Ihr Mitarbeiter laut Ihrer Sachverhaltsschilderung in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert ist, tritt sofort Krankenversicherungspflicht ein, da nur bei privat Krankenversicherten der § 6 Absatz 3a SGB V (55-Jahre-Regelung) die Versicherungspflicht ausschließt.
     
    Wir empfehlen Ihrem Mitarbeiter Kontakt zu seiner Krankenkasse aufzunehmen, damit die freiwillige Mitgliedschaft beendet werden kann. Die Umschlüsselung auf die Beitragsgruppen 1111 ist in diesem Fall richtig,
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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