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  • 01
    JAE

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Arbeitnehmerin, die am 01.10.2025 bei uns angefangen hat. Wir haben eine Prognose vorgenommen also 01.10.2025 + 12 Monate und aufgrund der zu erwartenden Zuschläge haben wir sie 0110 geschlüsselt. Ich habe eine Prognose für das Jahr 2026 vorgenommen und ihr Entgelt liegt weit über der JAE von 2026.

    Die Prognose war ja für den Zeitraum 01.10.2025 bis 30.09.2026. Wenn Sie z.B. doch nicht die JAE von 2025 übersteigt, das Sie nicht so viele Zuschläge hat. Müssten wir Sie dann rückwirkend ab 01.10.2025 1111 schlüsseln? Vielen Dank.

  • 02
    RE: JAE

    Muss die JAE von 2025 auch berücksichtigt werden?

  • 03
    RE: JAE

    Guten Tag,
     
    sofern sich im Zusammenhang mit der Prüfung der Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze die vorausschauende Prognose als unzutreffend erweist, bleibt sie für die Vergangenheit maßgebend.
     
    Dieser Umstand führt dann regelmäßig zu einer neuen Beurteilung im Rahmen der vorausschauenden Betrachtung der Einkommensverhältnisse.
    Zu dem Zeitpunkt, von dem an erkennbar ist, dass die Einkommensverhältnisse sich anders darstellen, ist die neue Prognose vorzunehmen.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall erfolgt demnach keine rückwirkende Änderung der Beurteilung.

    Bei der neuen Prognose im Jahr 2026 ist dann
    ausschließlich auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 abzustellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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