Expertenforum - Initialmeldung Basisregister für Unternehmen

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  • 01
    Initialmeldung Basisregister für Unternehmen

    Liebes Expertenforum,

    im AOK Newsletter 04/25 steht u.a. eine Meldung bzgl. der Abgabe einer Initialmeldung für das Basisregister über das Lohnprogramm bzw SV-Meldeportal bis 31.05.25. Auf der verlinkten destatis Website steht allerdings, daß Unternehmen zur Zeit keine Meldungen abgeben müssen. Was ist denn richtig? Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen

    Olaf Schmidt

  • 02
    RE: Initialmeldung Basisregister für Unternehmen

    Hallo Herr Schmidt,

    da unsere Recherche zu Ihrer Anfrage noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Initialmeldung Basisregister für Unternehmen

    Hallo Herr Schmidt,
     
    nachdem wir uns mit dem Thema intensiv auseinandergesetzt haben, möchten wie Sie über das Ergebnis informieren.
     
    Bei den Angaben auf der Seite des statistischen Bundesamtes geht es nach unserem Verständnis um die „reine Eintragung in das neue Register. Das Basisregister wird aus Daten bereits bestehender Verwaltungsregister zusammengeführt. Um im Basisregister für Unternehmen aufgeführt zu werden, ist es deshalb notwendig, in mindestens einem Verwaltungsregister aufgeführt zu werden, das den Anforderungen eines Quellregisters entspricht.
     
    Quellregister sind beispielsweise das Bundeszentralamt für Steuern, Zentrales Unternehmensverzeichnis, Handelsregister, Genossenschaftsregister sowie das Vereinsregister. Sofern also Unternehmen bereits in (mindestens) einem anderen „Quellregister“ hinterlegt sind, ist diesbezüglich weiter nichts zu veranlassen.
     
    Bei dem von Ihnen zitierten Artikel aus dem AOK-Newsletter 04/25 geht es darüber hinaus um die nochmalige Übermittlung im Sinne des Unternehmensbasisdaten-Registergesetzes, die Unternehmens- und Betriebsnummer als Kopplungsinformation bis 31.05.2025 an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Die erneute Abgabe der Meldung gilt auch für jene Arbeitgeber, die bereits Jahr 2024 eine Initialmeldung abgegeben haben. Aufgrund des Fehlens einer großen Anzahl von nicht vorliegenden Datensätzen wurde die Meldepflicht für das aktuelle Jahr auch für bereits übermittelte Daten erneut festgelegt.
     
    Entgeltabrechnungsprogramme senden diese Meldung in der Regel automatisch an die Agentur für Arbeit. Wer ausschließlich das SV-Meldeportal nutzt, hat dagegen die Initialmeldung im Bereich „Betriebsdatenpflege“ (Abgabegrund „09“) „proaktiv“ auszulösen.
     
    Um also eine Initialmeldung veranlassen zu können, ist es erforderlich, dass bereits eine Registrierung im Basisregister vorhanden ist.    
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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