Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. Informationspflichten des Arbeitgebers bei Eintritt der Versicherungsfreiheit und Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.
Bei einer Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zu prüfen, ob das Entgelt (weiterhin) die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und durch eine Unterschreitung Versicherungspflicht zum 01.01. eintritt oder ob mit Ende des Jahres die Versicherungspflicht endet, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze im laufenden und folgenden Jahr überschritten wird.
Hier stellt sich nun die Frage inwiefern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das Ergebnis der Prüfung informieren muss und wo dies festgelegt ist. Es gibt verschiedene Fallkonstellationen:
1. Die Prüfung ergibt, dass sowohl im alten als auch im neuen Jahr Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht. Hier ist meines Erachtens nach keine Information an den Arbeitnehmer notwendig.
2. Es wird festgestellt, dass ab dem 01.01.2025 Versicherungsfreiheit besteht. Muss hier eine Information an den Arbeitnehmer erfolgen?
3. Es wird festgestellt, dass die Versicherungsfreiheit zum Ende des Jahres endet. Muss hier eine Information an den Arbeitnehmer erfolgen?
Woraus ergibt sich eine eventuelle Informationspflicht des Arbeitgebers? Meine Recherchen haben dazu nichts ergeben und in den grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019 findet sich zu dieser Thematik nichts.
Reicht es außerdem aus, den Arbeitnehmer per übersandter DEÜV-Meldung darüber zu informieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Änderung eingetreten ist oder muss dies schriftlich erfolgen? Als Beispiel wäre hier ein Wechsel von einer Werkstudentenbeschäftigung zu einer vollen Sozialversicherungspflicht aufgrund einer Arbeitszeiterhöhung zu nennen.
Falls verspätet festgestellt wird, dass eine Versicherungspflicht eintritt und der Beschäftigte zuvor privat krankenversichert war, so dass eine Doppelversicherung besteht, macht sich der Arbeitgeber dann schadensersatzpflichtig für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung?
Vielen Dank für die Antwort.