Expertenforum - Informationspflicht des Arbeitgebers bei Änderungen in der Sozialversicherungspflicht

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Informationspflicht des Arbeitgebers bei Änderungen in der Sozialversicherungspflicht

    Hallo,


    ich habe eine Frage bzgl. Informationspflichten des Arbeitgebers bei Eintritt der Versicherungsfreiheit und Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.


    Bei einer Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zu prüfen, ob das Entgelt (weiterhin) die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und durch eine Unterschreitung Versicherungspflicht zum 01.01. eintritt oder ob mit Ende des Jahres die Versicherungspflicht endet, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze im laufenden und folgenden Jahr überschritten wird.


    Hier stellt sich nun die Frage inwiefern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das Ergebnis der Prüfung informieren muss und wo dies festgelegt ist. Es gibt verschiedene Fallkonstellationen:

    1. Die Prüfung ergibt, dass sowohl im alten als auch im neuen Jahr Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht. Hier ist meines Erachtens nach keine Information an den Arbeitnehmer notwendig.

    2. Es wird festgestellt, dass ab dem 01.01.2025 Versicherungsfreiheit besteht. Muss hier eine Information an den Arbeitnehmer erfolgen?

    3. Es wird festgestellt, dass die Versicherungsfreiheit zum Ende des Jahres endet. Muss hier eine Information an den Arbeitnehmer erfolgen?


    Woraus ergibt sich eine eventuelle Informationspflicht des Arbeitgebers? Meine Recherchen haben dazu nichts ergeben und in den grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019 findet sich zu dieser Thematik nichts.


    Reicht es außerdem aus, den Arbeitnehmer per übersandter DEÜV-Meldung darüber zu informieren, dass eine sozialversicherungsrechtliche Änderung eingetreten ist oder muss dies schriftlich erfolgen? Als Beispiel wäre hier ein Wechsel von einer Werkstudentenbeschäftigung zu einer vollen Sozialversicherungspflicht aufgrund einer Arbeitszeiterhöhung zu nennen.


    Falls verspätet festgestellt wird, dass eine Versicherungspflicht eintritt und der Beschäftigte zuvor privat krankenversichert war, so dass eine Doppelversicherung besteht, macht sich der Arbeitgeber dann schadensersatzpflichtig für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung?


    Vielen Dank für die Antwort.

  • 02
    RE: Informationspflicht des Arbeitgebers bei Änderungen in der Sozialversicherungspflicht

    Guten Tag,
     
    Ihre Fragestellung betrifft primär arbeitsvertragliche Regelungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben Rechte und Pflichten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Gerne geben wir Ihnen aber eine allgemeine Einschätzung zu Ihren Fragen:
     
    Die Prüfung der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ist grundsätzlich Aufgabe der meldenden Stelle, also in der Regel der Arbeitgeber.
    Eine Prüfung der versicherungsrechtlichen Beurteilung ist Bestandteil jeder Betriebsprüfung. Wird dort ein Fehler festgestellt, hat dies evtl. finanzielle Auswirkungen für den Arbeitgeber.
     
    Zu 1: Ändert sich nichts am versicherungsrechtlichen Status ist nach unserem Ermessen keine Information notwendig.
     
    Zu 2: Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird. Daraus resultiert für den Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Abgabe einer Ab- und einer Anmeldung mit der veränderten Beitragsgruppe. Der Mitarbeitende wird von seiner Krankenkasse daraufhin über das Ende der Versicherungspflicht unterrichtet und über die Möglichkeiten der Weiterversicherung (freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder private Krankenversicherung) informiert. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt, wird grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen der sog. obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V fortgeführt. Diese Mitgliedschaft kommt allerdings nicht zustande, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklärt und eine entsprechende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
     
    Zu 3: Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, tritt mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens sofort Krankenversicherungspflicht ein. Auch in diesen Fällen ist der Arbeitgeber zur Abgabe einer Ab- und einer Anmeldung mit der veränderten Beitragsgruppe verpflichtet. Ist der Mitarbeitende freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wird er über das Ende seiner freiwilligen Mitgliedschaft durch die Krankenkasse informiert. Eine fehlerhafte Beurteilung hat bei einem freiwillig Versicherten in der GKV kaum finanzielle Auswirkungen. Die zu zahlenden Beiträge bei Versicherungspflicht oder freiwilliger Versicherung orientieren sich jeweils am Einkommen und sind damit im Ergebnis identisch. Besteht hingegen bei einem privat krankenversicherten Arbeitnehmenden tatsächlich Krankenversicherungspflicht, werden die Beiträge zur GKV nachberechnet. Die bereits gezahlten Beiträge zur PKV werden jedoch für die Vergangenheit nicht erstattet. Somit besteht die Gefahr einer doppelten Beitragserhebung (PKV und GKV). Bei rückwirkender Versicherungspflicht kann in der Regel lediglich für die letzten 3 Monate auf Beitragsanteile des Arbeitnehmers zurück gegriffen werden. Die restliche Beitragsschuld trägt der Arbeitgeber alleine.
     
    Die Information der Krankenkasse kann allerdings erst nach Übermittlung der Meldungen stattfinden. Dies bedingt einen Zeitverzug in der Information des Mitarbeitenden. Wir empfehlen deshalb dringend den Mitarbeitenden vorab über den Statuswechsel zu informieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.