Expertenforum - Incentivreise

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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Incentivreise

    wie ist eine Incentivreise im Lohn abzurechnen, wenn der Mitarbeiter im Unternehmen in Deutschland angestellt ist, die Incentivreise aber vom Unternehmen USA bezahlt wird? Das Unternehmen in den USA ist in dem Fall doch die dritte Seite richtig?

  • 02
    RE: Incentivreise

    Guten Tag,
     
    das Sozialversicherungsrecht folgt bei der Beurteilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Regel dem Steuerrecht.
     
    Ihre Frage betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Incentivreise

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir dürfen die gestellte Frage nachfolgend aus lohnsteuerlicher Sicht beantworten und für die SV-rechtlichen Aspekte an die Fachexperten Sozialversicherung verweisen.


    Lohnsteuerlich hat der (deutsche) Arbeitgeber den geldwerten Vorteil der Incentivreise zu berücksichtigen (Lohnsteuer zu berechnen und abzuführen). Soweit der Betrag (bei Bemessung mindestens nach den Werten gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1) für die einzelne Zuwendung sowie für alle Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr EUR 10.000 nicht übersteigt, kann gemäß § 37b Abs. 1 EStG der pauschale Steuersatz von 30 % angewendet werden.


    Es handelt sich (einkommens- und lohnsteuerlich) um Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit des Arbeitnehmers beim deutschen Arbeitgeber ("Drittlohn"; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.02.2022, VI R 53/18).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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