Expertenforum - In der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Paktikum

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  • 01
    In der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Paktikum

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein AN ist bei den Eltern in der privaten KV familienversichert. Er beginnt für 6 Monate ein in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktikum. Die Vergütung wäre damit frei in der Sozialversicherung. Ist es trotzdem notwendig sich aus der privaten KV der Eltern abzumelden und sich eine gesetzliche KV suchen und anmelden?

    Vielen Dank

    Kluge

  • 02
    RE: In der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Paktikum

    Hallo Kluge,
     
    um in Ihrem Sachverhalt eine Stellungnahme abgeben zu können, bitten wir um Mitteilung, ob es sich bei dem vorgeschriebenen Praktikum mit Entgelt um ein Vor-, Zwischen- oder Nachpraktikum handelt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam  
     
     

  • 03
    RE: In der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Paktikum

    Hierbei handelt es sich um ein Zwischenpraktikum.


    Vielen Dank Kluge

  • 04
    RE: In der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Paktikum


    Hallo Kluge,
     
    ein in einer Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, das während eines Hochschulstudiums absolviert wird, ist kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei.
     
    Da in Ihrem Fall ein „Arbeitsentgelt“ gezahlt wird, ist eine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ zu erstellen sowie die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen U1 (ggf.) und U2 an eine wählbare gesetzliche Krankenkasse abzuführen.
     
    Der Krankenversicherungsschutz erfolgt aufgrund der weiterhin geltenden Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Student über die private Krankenversicherung.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: In der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Paktikum

    Vielen Dank für Ihre Antwort. In der weitern Recherche zum Sachverhalt hat sich ergeben, dass es sich nunmehr doch um ein freiwilliges Praktikum handeln soll. Ist folgende Einordnung korret?

    (1) freiwilliges Praktikum mit Wochenarbeitszeit von wenger 20 Std. = ordentlicher Studierende =

    Werkstudentenprivileg = beitragfrei in der KV und AV = weiterhin familienversicht in der privaten KV der Eltern?

    (2) freiwilliges Praktikum mit Wochenarbeitszeit 40 Std. = kein Werkstudentenprivileg möglich = sozialversicherungspflichtig in allen Zeigen = private KV der Eltern ruht für die Zeit des Praktikums und es ist die Mitgliedschaft in einer GKV nötig?


    Vielen Dank für die Einschätzung. Kluge

  • 06
    RE: In der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Paktikum

    Guten Tag,
     
    Ihre Ausführungen zu den genannten Sachverhalten sind zutreffend.
     
    Ein freiwilliges Praktikum, unterliegt denselben Regeln wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis. Insofern ist eine Beschäftigung als Werkstudent möglich, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Std. nicht überschreitet und der Praktikant immatrikuliert ist. Die Weitere private KV über die Eltern wäre in diesen Fällen möglich.

    Bei einer höheren Wochenarbeitszeit tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer ein. In diesem Fall wird die Krankenversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt. Die Anmeldung müsste in diesen Fällen mit den Beitragsgruppen 1111 erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Expertenteam

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