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  • 01
    Im Besprechungsprotokoll Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen

    Im Besprechungsprotokoll "Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen;

    Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht" vom 31.03.2009 ist geregelt was passieren soll, wenn das Freistellungsengelt über 100% des vorherigen Entgelts liegt und eine BBG überschritten wird.


    "Wird durch die Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts als 100 % des vorherigen Arbeitsentgelts eine Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist der Teil des Arbeitsentgelts, der 100 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts übersteigt, wie bei einem Störfall zu behandeln und eine entsprechende Verbeitragung vorzunehmen."


    Frage: Gilt das für jeden Zweig in der SV oder nur für bestimmte?

  • 02
    RE: Im Besprechungsprotokoll Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen

    Guten Tag,
     
    die Aussage aus dem angeführten Rundschreiben, dass wenn im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung durch die Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts als 100 v. H. des vorherigen Arbeitsentgeltes eine Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, der übersteigende Arbeitsentgeltbestandteil als Störfall zu verbeitragen ist, gilt für alle Zweige der Sozialversicherung.
     
    Insoweit wird hier eine einheitliche Berechnung zu allen im Einzelfall maßgeblichen Sozialversicherungszweigen durchgeführt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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