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  • 01
    Im August Aushilfe und Azubi

    Guten Tag,


    ist die folgende Konstellation möglich:


    01.08.-14.08. Aushilfe mit Verdienst von 556 €, Abmeldung Minijob zum 14.08.


    Ab dem 15.08. Neuanmeldung als Auszubildende, es wurde ein Ausbildungsvertrag geschlossen, anteilige Ausbildungsvergtung für den Zeitraum 15.08.-31.08.


    Ist das untermonatlich so möglich ?



     

  • 02
    RE: Im August Aushilfe und Azubi

    Hallo ES,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird.
    Berufsmäßig ist eine Beschäftigung dann, wenn sie für die Person von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (556,00 €) nicht überschreitet.
     
    Da nach Ihrer Schilderung das monatliche Entgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet und somit keine „Berufsmäßigkeit“ zu prüfen ist, konnte die Beschäftigung kurzfristig und somit sozialversicherungsfrei ausgeübt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen.
     
    Die Tatsache, dass die betreffende Person direkt im Anschluss als Auszubildende eingestellt wurde, hat in einem solchem Fall keinerlei Auswirkungen auf die Beurteilung. 
     
    Alternativ konnte die geplante Beschäftigung auch geringfügig entlohnt abgerechnet werden.
     
    Eine sich seit dem 15.08.2025 anschließende Ausbildung ist „untermonatlich“ möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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