Sehr geehrte AOK-Experten,
dies ist ein Auszug aus Ihrer AOK-Broschüre 'Beschäftigung im Studium und im Praktikum' bezüglich des Endes des Werkstudentenprivilegs:
"Haben Studierende die von der Hochschule für den je-
weiligen Studiengang nach den maßgebenden Prü-
fungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleis-
tung erbracht (zum Beispiel durch Ablegen der
Diplomprüfung, des Staatsexamens, der Magisterprü-
fung oder Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit),
wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung
des Werkstudentenprivilegs nicht mit der letzten Prü-
fungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem
das Gesamtergebnis seitens der Hochschule offiziell
mitgeteilt wurde, als beendet angesehen."
Es gibt Sachbearbeiter von anderen Krankenkassen und Sozialversicherungsprüfer, die behaupten, dass das Werkstudentenprivileg genau am Tag der offiziellen Mitteilung über das Gesamtergebnis des Studiums endet.
Wo finden wir die gesetzliche Grundlage für die Information aus Ihrer Broschüre?
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße,