Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Höhe Anspruch AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei MA >55 Jahre und Verdienst unter der JAE

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    da ich nicht weiß, ob dieses Thema im Themengebiet Sozialversicherung oder Arbeitsrecht korrekt angesiedelt ist, stelle ich meine Anfrage in beide Foren.


    Es geht um einen privat krankenversicherten Mitarbeiter > 55 Jahre, der mittlerweile unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze und unter der BBG in der KV/PV verdient.


    Konkret geht es um die Frage, ob Arbeitgeberzuschüsse zur PKV für vorherige Monate mit beitragspflichtigem Entgelt zu zahlen sind, die in den Monaten zuvor nicht bezuschusst bzw. ausgeschöpft wurden.


    Aktuelle BBG KV/Monat = 5.512,50 EUR

    Aktuelle BBG KV/Jahr = 66.150 EUR


    Durchschnittlicher Beitragssatz zur KV = 8,55 %


    Maximaler monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur PKV = 471,32 EUR


    Beispiel zur Veranschaulichung:

    PKV Beitrag gemäß Bescheinigung des privaten Instituts = 800 EUR

    Hälftiger Beitrag als Grundlage für AG-Zuschuss = 400 EUR


    Januar 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR

    Februar 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR

    März 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR


    April 2025:

    Nicht bezuschusster PKV-AG-Anteil von Januar bis April 2025:

    1.600 EUR (400 EUR x 4 Monate) - 1.026 EUR (256,50 EUR x 4 Monate) = 574 EUR


    3.000 EUR lfd. KV-Brutto + 8.000 Einmalbezug KV Brutto


    AG-Zuschuss aus lfd. KV-Brutto = 256,50 EUR

    + AG-Zuschuss aus EZ KV-Brutto = 574 EUR (s.o. nicht bezuschusster AG-Anteil von Jan. bis Aprl. 2025)


    8.000 Einmalbezug KV Brutto aus April x 8,55 % = 684 EUR - 574 (bereits geleisteter AG-Zuschuss auf EZ) = 110 EUR


    Mai 2025:

    3.000 EUR lfd. KV-Brutto

    AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR + 110 EUR (Auffüllung der beitragspflichtigen Einnahme aus April 2025 i.H.v. 8.000 EUR) = 366,50 EUR


    Juni 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR

    Juli 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR

    August 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR

    September 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR

    Oktober 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR

    November 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR

    Dezember 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR


    Können Sie bestätigen, dass die Höhe der ausgezahlten AG-Zuschüsse in den Monaten April, Mai und Juni korrekt sind?


    Vielen Dank.


     

  • 02
    RE: Höhe Anspruch AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei MA >55 Jahre und Verdienst unter der JAE

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Hierzu werden sich unsere Experten im Sozialversicherungsrecht nochmals bei Ihnen melden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Höhe Anspruch AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei MA >55 Jahre und Verdienst unter der JAE

    Hallo HR-Sozialversicherung,
     
    aufgrund des aktuell hohen Anfragevolumens in unserem Expertenforum können wir momentan unsere 24-Stunden-Antwortgarantie nicht sicherstellen.
    Daher bitten wir um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 04
    RE: Höhe Anspruch AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei MA >55 Jahre und Verdienst unter der JAE

    Hallo HR-Sozialversicherung,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld und bitten Sie die bei ihnen entstandenen Irritationen zu entschuldigen, die durch die widersprüchlichen Stellungnahmen bezüglich der Zuständigkeit im Expertenforum entstanden sind.
     
    Aufgrund des Umfangs ihrer Anfrage möchten wir sie zunächst über Sinn und Zweck des Expertenforums in Kenntnis setzen.
     
    Das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken
    dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.
     
    Eine schriftliche sowie rechtsverbindliche Mitteilung zu sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten erhalten Sie in solchen Fällen durch die zuständige Krankenkasse/Einzugsstelle des/der Versicherten.
    Darüber hinaus bitten wir um Verständnis, dass wir nicht auf einzelne Beispielsberechnungen eingehen können. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen.
     
    Nachfolgend werden wir auf die grundsätzlichen sozialversicherungsrechtlichen Aspekte der Frage zum Beitragszuschuss eingehen. Wir möchten nochmals betonen, dass die „reine“ Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses ausschließlich das Arbeitsrecht betrifft.  
     
    Hierbei gilt grundsätzlich folgendes:
     
    Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig werden und denen der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt wird, sofern  sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können (§ 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V), erhalten vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung nach § 257 Abs. 2 SGB V. Bezüglich der Pflegeversicherung gilt § 61 SGB XI.
     
    Für den Beitragszuschuss kommt es nicht darauf an, dass die in der PKV versicherten Leistungen vollständig den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Zuschussfähigkeit besteht bereits dann, wenn Leistungen beinhaltet sind, die der Art nach in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen sind (§ 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V).
     
    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
     
    Der Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) wird in der Regel auch für Angehörige wie Ehepartner oder auch Kinder gewährt, wenn diese bei einer Pflichtversicherung des Arbeitnehmers familienversichert wären.
    Einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss für seine Angehörigen hat der Arbeitnehmer jedoch nur dann, wenn der Angehörige ebenfalls privat krankenversichert ist.
     
    Die Voraussetzungen für einen Beitragszuschuss sind auch erfüllt, wenn nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern z.B. die Ehefrau den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Die Versicherung zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen ist anspruchsbegründend. Die Gewährung des Beitragszuschusses ist lediglich daran gebunden, dass eine beitragspflichtige private Krankenversicherung existiert. Dabei können der Arbeitnehmer und die Angehörigen durchaus auch bei unterschiedlichen privaten Krankenversicherungen versichert sein.
     
    Zu den zuschussfähigen Aufwendungen zählen sämtliche Leistungen, die mit den in § 11 SGB V bezeichneten Leistungsarten im Kern vergleichbar sind.
     
    Der Zuschuss für die private Krankenversicherung ist jedoch nur dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt werden. Eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens ist dem Arbeitgeber darüber vorzulegen, dass die Versicherung Leistungen vorsieht, die der Art nach den der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
     
    Der Beitragszuschuss ist auf die Hälfte des Betrags begrenzt, den der Arbeitnehmer für sich oder zusammen mit den Beiträgen seiner Familienangehörigen insgesamt tatsächlich aufwendet.
     
    Da die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses – wie erwähnt – ausschließlich das Arbeitsrecht betrifft, haben wir Ihre Anfrage daher in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“.
    Sie erhalten somit eine weitergehende Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 05
    RE: Höhe Anspruch AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei MA >55 Jahre und Verdienst unter der JAE

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage und Ihre Geduld bei deren Beantwortung.


    Wie bereits mitgeteilt, können wir im Rahmen dieses Forums keine Berechnungen im Einzelfall überprüfen und bewerten.


    Für die Berechnung des Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung bei einer regelmäßigen monatlichen Vergütung unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gilt Folgendes:


    Sie müssten zunächst die Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze im Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis einschließlich des Monats in dem die Einmalzahlung geleistet wird und der regelmäßigen Vergütung (also ohne Einmalzahlung) berechnen. Ist die Einmalzahlung kleiner oder gleich groß wie diese Differenz, wird der Beitragszuschuss aus der Einmalzahlung selbst berechnet. Ist die Einmalzahlung dagegen größer als diese Differenz, wird der Beitragszuschuss auch nur bis zur Höhe dieser Differenz berechnet.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 06
    RE: Höhe Anspruch AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei MA >55 Jahre und Verdienst unter der JAE

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für Ihre theoretische Ausführung.


    Könnten Sie demnach, aufgrund der Komplexität, der folgenden Berechnung zustimmen und bestätigen, dass die Höhe der ausgezahlten AG-Zuschüsse in den Monaten April, Mai und Juni korrekt sind?:


    Aktuelle BBG KV/Monat = 5.512,50 EUR

    Aktuelle BBG KV/Jahr = 66.150 EUR


    Durchschnittlicher Beitragssatz zur KV = 8,55 %

    Maximal monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur PKV auf Grundlage der Beitragsbescheinigung des privaten Versicherungsunternehmens = 471,32 EUR


    Beispiel zur Veranschaulichung:


    PKV Gesamt-Beitrag gemäß Bescheinigung des privaten Instituts = 800 EUR


    Hälftiger Beitrag als Grundlage für AG-Zuschuss = 400 EUR


    Januar 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR


    Februar 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR


    März 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR


    April 2025:


    Nicht bezuschusster PKV-AG-Anteil von Januar bis April 2025:


    1.600 EUR (400 EUR x 4 Monate) - 1.026 EUR (256,50 EUR x 4 Monate) = 574 EUR


    3.000 EUR lfd. KV-Brutto + 8.000 Einmalbezug KV Brutto


    AG-Zuschuss aus lfd. KV-Brutto = 256,50 EUR

    + AG-Zuschuss aus EZ KV-Brutto = 574 EUR (s.o. nicht bezuschusster AG-Anteil von Jan. bis Aprl. 2025)


    8.000 Einmalbezug KV Brutto aus April x 8,55 % = 684 EUR - 574 (bereits geleisteter AG-Zuschuss auf EZ) = 110 EUR


    Mai 2025:

    3.000 EUR lfd. KV-Brutto


    AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR + 110 EUR (Auffüllung der beitragspflichtigen Einnahme aus April 2025 i.H.v. 8.000 EUR) = 366,50 EUR


    Juni 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR


    Juli 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR


    August 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR


    September 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR


    Oktober 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR


    November 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR


    Dezember 2025: 3.000 EUR lfd. KV-Brutto / AG-Zuschuss zur PKV i.H.v. 256,50 EUR



    Vielen Dank.


     

  • 07
    RE: Höhe Anspruch AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei MA >55 Jahre und Verdienst unter der JAE

    Entschuldigen Sie - es hat sich ein Fehler eingeschlichen.


    Korrektur = Maximal monatlicher Arbeitgeberzuschuss zur PKV auf Grundlage der BBG KV/PV = 471,32 EUR

  • 08
    RE: Höhe Anspruch AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei MA >55 Jahre und Verdienst unter der JAE

    Guten Tag, Chatgpt sagt mir, dass man auch versichert werden darf, wenn man über 55 Jahre alt ist, aber nicht 2,5 Jahre versicherungsfrei in der Krankenversicherung war. Welche Personengruppen fallen unter die "Versicherungsfreiheit". Können Sie mir eine abschließende Aufstellung schicken? Danke

  • 09
    RE: Höhe Anspruch AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei MA >55 Jahre und Verdienst unter der JAE

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre nochmalige Nachfrage.


    Wie bereits in unserer ersten Antwort mitgeteilt, können wir im Rahmen dieses Forums leider keine detaillierten Berechnungen prüfen und nachvollziehen. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen.


    Ich hoffe, Sie haben dafür Verständnis.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 010
    RE: Höhe Anspruch AG-Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei MA >55 Jahre und Verdienst unter der JAE

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Kreis der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfreien Personen ist in §§ 6, 7 SGB V definiert.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.