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  • 01
    Höchstzuschuss private Krankenversicherung durch den Arbeitgeber

    Hallo Zusammen,

    bisher wurde beim Höchstzuschuss für private Krankenversicherte doch unterschieden ob diese einen Krankentagegeldanspruch haben oder nicht!

    Wir rechnen mit SAP ab und durch das neue maschinelle ELSTAM wird der Datensatz PKV Krankentagegeld leer überschrieben, da die Information nicht über das ELSTAM-Verfahren gemeldet wird.

    Bedeutet dies, dass wir künftig nicht mehr unterscheiden müssen, ob der privat krankenversicherte Mitarbeiter einen Krankentagegeldanspruch hat oder nicht. Oder muss hier SAP noch nacharbeiten und wir die Information weiterhin vorhalten?


    Danke für Ihre Bemühungen


    Mit freundlichen Grüßen

    Brigitte


     

  • 02
    RE: Höchstzuschuss private Krankenversicherung durch den Arbeitgeber

    Hallo Brigitte,
     
    zur Umsetzung des digitale Bescheinigungsverfahrens und zur Berücksichtigung der tatsächlichen privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (PKV-Beiträge) im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 01.01.2026 wurden zwei neue elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale eingeführt. Zum einen die Art und Höhe der monatlichen PKV-Beiträge, wenn hierfür die Voraussetzungen für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss vorliegen und zum anderen die Höhe der monatlichen PKV-Beiträge, die – ggf. nach Abzug eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses – bei der Berechnung der sog. Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen sind.
     
    Zu der von Ihnen beschriebenen Fragestellung gibt es nach unserem Kenntnisstand weder im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 03.06.2025 noch in der aktuellen Fassung vom 08.12.2025 keine weitergehenden Informationen.
     
    Daher wäre der von Ihnen angesprochene Krankentagegeldbetrag nach unserer Auffassung weiterhin in das Entgeltabrechnungsprogramm einzupflegen.
     
    Zur weiteren Vorgehensweise sollte ggf. der zuständige Softwareanbieter kontaktiert werden.
     
    Da das digitale Bescheinigungsverfahren die Prüfung des Arbeitgebers zur Steuer- und Beitragsfreiheit nicht ersetzt, hat dieser – wie bisher – den „korrekten“ Arbeitgeberbeitragszuschuss zur privaten (oder gesetzlichen) Kranken- und Pflegeversicherung gesondert festzustellen und die relevanten Unterlagen und Informationen gemäß den Regelungen der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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