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  • 01
    Historienabfrage BZst Pfelgeversicherung

    Sehr geehrtes Expertenforum-Team,

    sind wir als Arbeitgeber verpflichtet eine Historienabfrage für die Mitarbeitenden für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 durchzuführen, wenn uns die BZst mehr Kinder gemeldet hat, als wir manuell erfasst haben. Wir haben unsere Mitarbeitenden 2023 abgefragt und die uns gemeldeten und nachgewiesenen Kinder manuell erfasst. D.h. die Mitarbeitenden haben uns weniger Kinder gemeldet, als sie tatsächlich haben/hatten.

     

  • 02
    RE: Historienabfrage BZst Pfelgeversicherung

    Guten Tag,
      
    die Informationen des BZSt sind keine abschließende und verbindliche Feststellung der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder. Wenn das digitale Nachweisverfahren an seine Grenzen stößt, sind in Einzelfällen abweichende Entscheidungen des Arbeitgebers zugelassen und erforderlich. Dann sind die selbst erhobene Daten für die Beitragserhebung zulässig.
     
    Liegen dem Arbeitgeber abweichende Informationen von der Meldung des BZSt vor, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Klärung mit den betroffenen Beschäftigten herbeiführen.
    Bei Bestätigung der Elterneigenschaft oder Anzahl der Kinder anhand geeigneter Nachweise, sind die Daten abweichend von der Rückmeldung für die Beitragserhebung in der Pflegeversicherung zu verwenden.
     
    Sofern der beitragsabführenden Stelle die erforderlichen Angaben bereits bekannt sind, wird auf die Nachweisführung verzichtet. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn sich aus den Personal- bzw. Entgeltunterlagen die Elterneigenschaft nachprüfbar ergibt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Historienabfrage BZst Pfelgeversicherung

    Bedeutet das, wir sind nicht verpflichtet eine Historienabfrage für die Mitarbeitenden für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 durchzuführen?

  • 04
    RE: Historienabfrage BZst Pfelgeversicherung

    Guten Tag,
     
    durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist für Zeiten seit dem 01.07.2023 eine Differenzierung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderanzahl eingeführt worden. Damit wurde der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 umgesetzt.

    Für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder bestand in der Zeit vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 die Möglichkeit, sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen (vereinfachtes Verfahren) oder sich die Nachweise entsprechend den Empfehlungen vorlegen zu lassen und diese zu prüfen. Alternativ konnte der Arbeitgeber auch die Einführung des digitalen Verfahrens abwarten. 

    Hinsichtlich des Nachweises der Elterneigenschaft und der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder für die Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung wurde zum 01.07.2025 ein digitales Verfahren eingeführt. Damit verbunden besteht eine neue Meldeverpflichtung für den Arbeitgeber.

    Die Teilnahme an den "Gemeinsamen Grundsätzen für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung" (DaBPV) ist für alle Arbeitgeber obligatorisch, somit ist ein Historienabruf verpflichtend.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam 

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