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  • 01
    Hinterbliebene / Erben richtig anlegen

    Liebe Experten,

    beim Arbeitgeber gibt es keine Vereinbarungen hinsichtlich Leistungen bei Todesfall eines aktiven Mitarbeiters.

    Es sollen nun die noch offenen Ansprüche (Abgeltung U-Tage, anteiliges 13. Gehalt) eines verstorbenen MA an den Hinterbliebenen/Erben gezahlt werden.

    Außerdem ein freiwilliger Zuschuss (brutto) zu den Bestattungskosten.

    Weitere Zahlungen gibt es nicht.

    Mit welcher Personengruppe / Beitragsschlüssel ist der Hinterbliebene für die Abrechnung der Ansprüche zu hinterlegen?

    Stimmt es, dass die Zahlungen an den Hinterbliebenen sv-Frei sind, da kein Arbeitslohn?

    Kommt hier eine Zahlstelle ins Spiel? Der Hinterbliebene ist kein Rentner.

    Vielen Dank vorab und freundliche Grüße!

  • 02
    RE: Hinterbliebene / Erben richtig anlegen

    Hallo Frau Müller,
     
    bei Entgeltzahlungen über den Sterbemonat hinaus ist zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen) zu unterscheiden.
     
    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt (z. B. Urlaubsabgeltung, anteiliges 13. Gehalt), unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
     
     
    Diese Zahlungen unterliegen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt prinzipiell der Beitragspflicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Einmalzahlungen an den verstorbenen Mitarbeiter - wie alle anderen Einmalzahlungen auch - grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen sind.
     
    Ein Verbeitragung über die Erben erfolgt in einem solchen Fall nicht.
     
    Dagegen gehört die Zahlung eines Zuschusses zu den Bestattungskosten, die jemand als Rechtsnachfolger eines Arbeitnehmers bezieht – unabhängig von den Auszahlungsmodalitäten - nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, da es nicht für eine vom Empfänger der Zahlungen selbst ausgeübte Beschäftigung gezahlt wird.
     
    Ob eine solche Zahlung ggf. als Versorgungsbezug kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist, sollte von der Krankenkasse des Erben geprüft werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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