Ich habe eine Frage zu einem Bezieher der Regelaltersrente zu 99,99%, der zusätzlich zu dieser Rente weiterarbeitet. - Wir haben ihn durch Hinausschiebensvereinbarung gehalten, aktuell mit noch 14 Monaten Rest-Laufzeit. Hätte dieser einen Anspruch auf Krankengeld? § 50 SGB V beendet, anders als vor langer Zeit § 183 RVO, den Krankengeldanspruch weder bei Teilrente noch bei Regelaltersrente. Ist der ermäßigte Beitragssatz anwenden oder bleibt es bei 14,6%?
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01
Herr
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02
RE: Herr
Hallo Herrenberger,
für versicherungspflichtig Beschäftigte, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilrente beziehen (hier: Teilrente mit 99,99 %), lautet der Beitragsgruppenschlüssel „1111“ und der Personengruppenschlüssel „101“ (nach Erreichen der Regelaltersgrenze „1121“).
In der Krankenversicherung findet weiterhin der allgemeine Beitragssatz Anwendung.
Da § 50 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB V den Anspruch auf Krankengeld bei Bezug einer „Vollrente wegen Alters“ ausschließt, hat das im Umkehrschluss zur Folge, dass durch den Bezug einer Teilrente der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld nicht verwehrt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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03
RE: Herr
Vielen Dank!
Meine Frage bezieht ich allerdings auf eine Teilrente 99,99% NACH Erreichen der Regelaltersrenten-Grenze. Also auf die in Kürze kommende Aktiv-Rente.
Darf ich meine Frage erneutstellen:
Welcher Beitragssatz findet auf weiterarbeitende Regelaltersrenten-Bezieher Anwendung, welche diese Rente nur zu 99,99% erhalten? Welche Schlüssel sind dann zutreffend?
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04
RE: Herr
Hallo Herrenberger,
die von Ihnen angesprochene sogenannte „Aktivrente“ soll nach dem Willen des Gesetzgebers ab 01.01.2026 Rentnern ermöglichen, bis zu 2.000,00 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen zu können, wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Die Regelung zielt darauf ab, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.
Nach den bisher uns vorliegenden Informationen, werden die Regelungen der Aktivrente keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen haben. Von daher verbleibt es bei der in unserer ersten Antwort gegebenen Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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