Guten Morgen,
ich habe eine Frage zur Beitragstragung. Wenn im Rahmen der Betriebsprüfung der DRV Beiträge für die letzten 4 Jahre nachgefordert werden, schuldet der Arbeitgeber allein die Beiträge.
In einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 28./29. März 2001 heißt es jedoch wie folgt: "Statusfeststellungsverfahren im Rahmen einer Betriebsprüfung
Bei einer Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV werden die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 7 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV fällig, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Die Arbeitnehmerbeitragsanteile für den Zeitraum dieses Verfahrens kann der Arbeitgeber uneingeschränkt vom Arbeitsentgelt einbehalten."
Gilt das noch? Ist das noch aktuell? Muss nicht der § 28g SGB IV uneingeschränkt zur Anwendung kommen?
Besten Dank vorab