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  • 01
    Herr

    Guten Morgen,

    ich habe eine Frage zur Beitragstragung. Wenn im Rahmen der Betriebsprüfung der DRV Beiträge für die letzten 4 Jahre nachgefordert werden, schuldet der Arbeitgeber allein die Beiträge.

    In einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 28./29. März 2001 heißt es jedoch wie folgt: "Statusfeststellungsverfahren im Rahmen einer Betriebsprüfung


    Bei einer Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 SGB IV werden die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 7 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV fällig, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Die Arbeitnehmerbeitragsanteile für den Zeitraum dieses Verfahrens kann der Arbeitgeber uneingeschränkt vom Arbeitsentgelt einbehalten."

    Gilt das noch? Ist das noch aktuell? Muss nicht der § 28g SGB IV uneingeschränkt zur Anwendung kommen?

    Besten Dank vorab

  • 02
    RE: Herr

    Guten Tag,
     
    das von Ihnen erwähnte Besprechungsergebnis bezog sich die Fälle des Statusfeststellungsverfahrens, in dem für die Zukunft Sozialversicherungspflicht festgestellt wurde.
    Analog galt das auch für Statusfeststellungen im Rahmen von Betriebsprüfungen.
     
    In Ergänzung zu Ihren Ausführungen wurde in dem damaligen Besprechungsergebnis folgendes beschrieben:
     
    „Der Arbeitgeber ist nach § 28e Satz 1 SGB IV Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Er hat jedoch - im Innenverhältnis - Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den er nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen kann ( § 28g Sätze 1 und 2 SGB IV). Nach § 28g Satz 3 SGB IV darf der Arbeitgeber unterbliebene Abzüge vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen. Soweit und solange Gesamtsozialversicherungsbeiträge allerdings auf Grund der Regelung in § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV nicht fällig werden, der Arbeitgeber somit keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat, ist er auch nicht zu einem Beitragsabzug berechtigt. Da insoweit kein "unterbliebener Abzug" vorliegt, findet die Begrenzungsregelung des § 28g Satz 3 SGB IV keine Anwendung.
     
    Bei einer Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV werden die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV fällig, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Die Arbeitnehmerbeitragsanteile für den Zeitraum dieses Verfahrens kann der Arbeitgeber uneingeschränkt vom Arbeitsentgelt einbehalten. Für Entgeltabrechnungszeiträume, die vor der Bekanntgabe der Statusentscheidung bereits abgerechnet waren, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitragsanteil nach § 28g Satz 3 SGB IV nur für die letzten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen vom Arbeitsentgelt einbehalten.“
     
    Damit wurde festgelegt, dass für die Zeit des Verfahrens Arbeitnehmerbeitragsanteile einbehalten werden konnten. Insoweit fand die Einschränkung des § 28g SGB IV keine Anwendung.
     
    Dies betraf nur Fälle in denen das Statusfeststellungsverfahren innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn beantragt wurde.
     
    Grundsätzlich wurden diese Ausführungen in das Rundschreiben vom 01.04.2022 zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen übernommen. Gleiches gilt für Fälle in denen das Anfrageverfahren innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn beantragt wurde.
     
    In § 7a Abs. 5 Satz 2 SGB IV wird von dieser Fälligkeitsregelung abgewichen. Hiernach wird die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags bei der Feststellung einer Beschäftigung im Rahmen einer Statusentscheidung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV auf den Zeitpunkt hinausgeschoben, zu dem die Statusentscheidung unanfechtbar wird. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab Beginn der Beschäftigung werden dann spätestens mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Statusentscheidung unanfechtbar wurde. Da in diesen Fällen für die zurückliegende Zeit - wegen fehlender Fälligkeit - ein Lohnabzug nach § 28g SGB IV nicht vorgenommen werden konnte und damit nicht "unterblieben ist", ist der Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils nicht auf die letzten drei Monate begrenzt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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