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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Herr

    Hallo,

    was ist beim Ansparen und Auszahlen von Überstunden zu beachten? Gibt es eine Begrenzung der ansparbaren Überstunden? Bis wann müssen diese wieder abgebaut werden? Macht es einen Unterschied, ob Überstunden aufgrund einer Gleitzeitvereinbarung angespart werden oder einfach so arbeitsalltäglich anfallen können? Welche Fälligkeitsregeln gelten? Gibt es dazu ein Besprechungsergebnis? Würden Sie mir hier meine Wissenslücken bitte befüllen!

    Besten Dank vorab

  • 02
    RE: Herr

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage beinhaltet arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte.
     
    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeits- und/oder Privatrechts keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht- und Privatrecht.
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Für den Bereich der Sozialversicherung gelten folgende Regelungen:
     
    Als Überstunden wird die Arbeitszeit bezeichnet, die von einem Arbeitnehmer über die individuell geltende Arbeitszeit seines Beschäftigungsverhältnisses hinaus geleistet wird.
    In der Sozialversicherung gilt das „Entstehungsprinzip“, deshalb wird die Vergütung von Überstunden als beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt im Monat der Erbringung der Arbeitsleistung berücksichtigt.
     
    Da die Vergütung von Überstunden als laufendes Arbeitsentgelt betrachtet wird, sind diese grundsätzlich für den Monat abzurechnen, in dem die Überstunden auch geleistet wurden.
     
    Vereinfachungsregelung für ständig zeitversetzte Zahlung:
    Die Einzugsstellen (Krankenkassen) und die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung beanstanden die Beitragsabrechnung von Überstunden allerdings nicht, wenn diese aus Vereinfachungsgründen erst mit dem laufenden Lohn des nächsten bzw. übernächsten Monats abgerechnet werden. Wichtig ist es aber darauf zu achten, dass eine solche Beitragsberechnung für angefallene Überstunden nur dann rechtlich zulässig ist, wenn die Mehrarbeitsvergütungen ausnahmslos, das heißt regelmäßig, erst im nächsten beziehungsweise im übernächsten Monat Berücksichtigung finden.
     
    Bei einigen Arbeitgebern wird die Mehrarbeitsvergütung aus abrechnungstechnischen Gründen über mehrere Monate angespart und anschließend gesammelt ausbezahlt. Diese angesammelten Arbeitsentgelte können dann wegen der vereinfachten Bearbeitung beitragsrechtlich wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Bitte beachten Sie, dass diese angesammelten Überstundenvergütungen im selben Kalenderjahr, spätestens jedoch bis zum 31. März des Folgejahres ausgezahlt werden müssen.
    Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten in diesen Sachverhalten die Auffassung, dass der Auszahlungsbetrag aus Vereinfachungsgründen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verbeitragt werden kann. Er verliert dadurch jedoch nicht seinen Charakter als laufendes Arbeitsentgelt. Dieses Verfahren wurde auch durch die Rechtsprechung BSG bestätigt (Urteil v. 10.12.2019, B 12 R 9/18 R)
    Trotz einer Verbeitragung als Einmalzahlung gelten die Mehrarbeitsvergütungen weiterhin als laufendes Arbeitsentgelt. Daher sind von der Mehrarbeitsvergütung auch bei Anwendung der Vereinfachungsregelung Beiträge zur Umlage U1 und U2 zu entrichten.
     
    Werden Überstunden auf Arbeitszeitkonten angespart, erfolgt die Verbeitragung bei der Inanspruchnahme des Zeitguthabens. Werden Mehrarbeitsvergütungen ohne entsprechende Freistellung ausgezahlt, die über mehrere Monate hinweg erarbeitet wurden, ist der Gesamtbetrag grundsätzlich auf die jeweiligen Erarbeitungsmonate aufzuteilen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten in diesen Sachverhalten die Auffassung, dass der Auszahlungsbetrag aus Vereinfachungsgründen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verbeitragt werden kann. Er verliert dadurch jedoch nicht seinen Charakter als laufendes Arbeitsentgelt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Herr

    Ergänzung: welche Rechtsgrundlage regelt, dass angesparte Überstunden bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres ausgelöst werden müssen?

  • 04
    RE: Herr

    Sehr geehrte Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage. Zu den sozialversicherungsrechtlichen Themen hatten unsere Experten in diesem Bereich ja bereits Stellung genommen.


    Arbeitsrechtlich ergeben sich die von Ihnen angefragten Regelungen zu Überstunden oder Guthaben bei Arbeitszeitkonten häufig aus den zugrunde liegenden Vereinbarungen (Arbeitsvertrag oder anwendbarer Tarifvertrag). Sie müssten also zunächst prüfen, ob es derartige einschlägige Regelungen gibt.


    Sollte dies nicht der Fall sein, gibt es keine Obergrenze für die ansparbaren Überstunden. Für die Entstehung der Überstunden (also die tatsächlich geleistete Arbeitszeit) sind natürlich die einschlägigen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Auch einen festen Zeitpunkt, bis zu dem Überstunden oder Guthabenstunden auf Arbeitszeitkonten zwingend ausgeglichen werden müssen, gibt es arbeitsrechtlich nicht. Bei Arbeitszeitkonten erfolgt allerdings häufig ein Ausgleich zum Jahresende.


    Ein gesetzlicher Anspruch auf Zeitzuschläge für Über- oder Guthabenstunden existiert nicht; auch insoweit sind also die konkreten (arbeits- oder tarifvertraglichen) Regelungen maßgeblich. Guthabenstunden, die aus einer Gleitzeitvereinbarung resultieren, werden aber häufig nicht als zuschlagspflichtige Überstunden behandelt. Sollte für die Überstunden keine gesonderte Fälligkeit vereinbart sein, gilt die Fälligkeitsregelung der „normalen“ Arbeitsvergütung (also beispielsweise letzter Tag des Monats oder 15. des Folgemonats). Fehlt eine solche Regelung, gilt gemäß § 614 BGB eine Fälligkeit zum Ersten des Folgemonats.


    Bitte beachten Sie, dass Überstunden auch in ein sogenanntes Wertguthaben nach § 7b SGB IV ff. eingestellt werden können. In diesem Fall sind die Sonderregelungen zu der Wertguthabenvereinbarung zu beachten. Voraussetzung ist allerdings, dass eine schriftliche Wertguthabenvereinbarung geschlossen wurde.


    Zu Ihrer Ergänzung:


    Arbeitsrechtlich gibt es keine gesetzliche Grundlage, wonach Überstunden bis zum 31. März des Folgejahres abgebaut werden müssen. Dies kann allerdings im Arbeitsvertrag oder einem etwaig anwendbaren Tarifvertrag geregelt sein.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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