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  • 01
    Hauptberufliche Selbstständigkeit neben Versicherungspflicht als Beschäftigter

    Guten Tag,

    nach § 5 Abs. 5 SGB V ist nicht als (u.a.) Arbeiter oder Angestellter versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbstständig ist. Zum Begriff der hauptberuflichen Selbstständigkeit gibt es die "Grundsätzlichen Hinweise" des GKV-Spitzenverbandes vom 20. März 2019.

    Als Arbeitgeber stellt sich uns die Frage, welche Pflichten wir an dieser Stelle haben. Angenommen, ein Beschäftigter meldet uns eine Nebentätigkeit als Selbstständiger - sind wir zum Beispiel verpflichtet und berechtigt, Einkommensnachweise des Beschäftigten aus dieser Selbstständigkeit anzufordern, um die Auswirkungen auf die Versicherungspflicht prüfen zu können? Oder ist hier eher die zuständige Krankenkasse in der Pflicht, diese Prüfung vorzunehmen?

    Ich danke im Voraus für Ihre Antwort und wünsche schöne Feiertage!

    Freundliche Grüße

    Herr Heidemann

  • 02
    RE: Hauptberufliche Selbstständigkeit neben Versicherungspflicht als Beschäftigter

    Hallo Herr Heidemann,
     
    in einem ersten Schritt hat der Arbeitgeber nach § 28a SGB IV jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und nach § 28e SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, Beiträge zu berechnen und gegebenenfalls vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an die zuständige Einzugsstelle (Minijob-Zentrale oder Krankenkasse) abzuführen.
     
    Doch nicht nur der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Sozialversicherungsträgern die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, sondern auch der Beschäftigte wird mit § 28o SGB IV ausdrücklich zur Auskunft und Vorlage verpflichtet. Die Verpflichtung besteht darin, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Zu den Angaben hinsichtlich der Beitragszahlung zählen alle Informationen, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und Beitragshöhe richtig beurteilen zu können.
     
    Aus den von Ihnen angesprochenen grundsätzlichen Hinweisen zum „Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ vom 20.03.2019 ist es für uns nicht eindeutig erkennbar, ob der Arbeitgeber oder die einzugsberechtigte Krankenkasse die Prüfung der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit durchzuführen hat.

    Lässt sich für den Arbeitgeber im Rahmen einer Gesamtschau das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht eindeutig bestimmen, ist nach „gelebter Praxis“ für die Prüfung der hauptberuflichen Selbstständigkeit die zuständige Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters zu kontaktieren. Diese trifft im Rahmen einer Einzelfallentscheidung eine verbindliche Beurteilung.
     
    Abschließend möchten wir es nicht versäumen, Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und alles Gute für 2026 zu wünschen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam  
     

  • 03
    RE: Hauptberufliche Selbstständigkeit neben Versicherungspflicht als Beschäftigter

    Ein Tipp, von jemand Selbstständigen.


    - - -

    [Einkommen und Steuerklasse]

    Wenn der Mitarbeiter den "steuerpflichtigen Gewinn" nicht jährlich schätzen kann,

    hinterlegen Sie den Mitarbeiter einfach in "Steuerklasse 6".

    Es wird mit seine Steuererklärung beim Finanzamt verrechnet.


    - - -

    [Beiträge zur Sozialversicherung]

    Für die Bezeichnung, als "hauptberuflich selbstständiger" wird er als "freiwillig Versicherter" bei der Krankenkasse geführt, wonach "Alle Beiträge" über den Lebensunterhalt festgestellt werden.


    Wenn sein Einkommen innerhalb der "Beitragsmessungsgrenze" liegt, geift der (§257 | SGB5) nicht.

    Sie brauchen den "AG | KV-Zuschuss" nicht zu erstatten. (Urteil: BGS 12 RK 12/93)


     

  • 04
    RE: Hauptberufliche Selbstständigkeit neben Versicherungspflicht als Beschäftigter

    Hallo Keuneke,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre ergänzenden Angaben.
     
    Ein Anspruch auf den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V besteht für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige aus der Beschäftigung nicht, da sie nicht zu den dort aufgeführten Personenkreisen gehören. Dies gilt unabhängig von der Entgelthöhe und ob die jeweilige Person privat oder gesetzlich krankenversichert ist.
     
    Wir wünschen Ihnen frohe Feiertage.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: Hauptberufliche Selbstständigkeit neben Versicherungspflicht als Beschäftigter

    dann ist Ihre erste Antwort fehlerhaft, und bedarf einer Korrektur.


    Zitat:

    [in einem ersten Schritt hat der Arbeitgeber nach § 28a SGB IV jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und nach § 28e SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, Beiträge zu berechnen und gegebenenfalls vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an die zuständige Einzugsstelle (Minijob-Zentrale oder Krankenkasse) abzuführen]

  • 06
    RE: Hauptberufliche Selbstständigkeit neben Versicherungspflicht als Beschäftigter

    Hallo Keuneke,
     
    in unserer Stellungnahme an den User „Heidemann“ ging es ausschließlich um die grundsätzliche Vorgehensweise zur Beurteilung einer hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen Person.
     
    In Ihren ergänzenden Angaben haben Sie u. a. die Aussage getroffen:
    „Wenn sein Einkommen innerhalb der Beitragsmessungsgrenze liegt, greift der § 257 SGB V nicht“.
     
    § 257 SGB V regelt den Anspruch eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung für beschäftigte Personen. In der Pflegeversicherung ist analog zu verfahren (§ 61 SGB XI).
     
    Daher möchten wir nochmals klarstellen, dass hauptberuflich selbstständige Erwerbstätige keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Beschäftigung haben, da sie nicht zu den dort aufgeführten Personenkreisen gehören.
     
    Dies gilt unabhängig davon, wie hoch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Beschäftigung oder ob die jeweilige Person privat oder gesetzlich krankenversichert ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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