Expertenforum - hauptberuflich Freiberufler (eigene Praxis) + 1.000 € nebenberuflich an 2 Tagen in Anstellung

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  • 01
    hauptberuflich Freiberufler (eigene Praxis) + 1.000 € nebenberuflich an 2 Tagen in Anstellung

    Liebes Team,


    ein Angestellter arbeitet mit ca. 15-20 Stunden an 2 Tagen pro Woche bei einem Mandanten als an angestellter Zahnarzt mit 1.000 € Grundgehalt + Provision, überschreitet hier nie die Jahresarbeitsentgeltgrenze.


    Der Angestellte hat aber selbst noch eine eigene Zahnarztpraxis, die er mit seiner Frau führt und daraus das hauptberufliche Einkommen als Freiberufler generiert. Zusammen liegt das Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lt. seiner Auskunft. Ich habe ihn privat versichert geschlüsselt. Kann er privat versichert bleiben und wenn ja, welchen Nachweis benötige ich von ihm für die Prüfer, die er verpflichtet ist, einzureichen?


    Danke und beste Grüße

    Torsten Kalb

  • 02
    RE: hauptberuflich Freiberufler (eigene Praxis) + 1.000 € nebenberuflich an 2 Tagen in Anstellung

    Hallo Herr Kalb,
     
    entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
     
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist, wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer.
     
    Die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, ist nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau (Einzelfallentscheidung) vorzunehmen.  
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der für den Mitarbeiter zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.
    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.
     
    Ist die betreffende Person wie in Ihrem Fall privat krankenversichert, kann die „zuständige“ Krankenkasse entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse vor der Selbstständigkeit oder eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare Krankenkasse sein.
     
    Wenn wir davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen, besteht in der Beschäftigung keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Da aber in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht vorliegt, sind die Beiträge an die einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln. Dabei findet der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ und der Personengruppenschlüssel „101“ Anwendung.  

    Die betreffende Person wäre in einem solchen Fall weiterhin wegen hauptberuflicher Selbstständigkeit privat krankenversichert.
     
    Sollte aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse keine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegen, würde der Arbeitnehmer neben der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch kranken- und pflegeversicherungspflichtig. In einem solchen Fall wäre der Beitragsgruppenschlüssel „1111“ mit dem Personengruppenschlüssel „101“ zu verwenden, sofern hier die Regelungen des § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V keine Anwendung finden.

    Danach bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung) und innerhalb der Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit, also zwei Jahre und sechs Monate, krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig waren.   

    Krankenversicherungsbeiträge aus den Einnahmen der selbstständigen Tätigkeit wären hierbei nicht zu entrichten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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