Hallo Expertenteam!
Ein beim Arbeitgeber A hauptberuflich sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer Z. (AOK-Mitglied, Arbeitszeit Montag bis Donnerstag je 10 Stunden) ist seit 1. Juli 2025 nebenbei beim Arbeitgeber B unbefristet geringfügig gegen Entgelt beschäftigt (fast jeden Freitag bis zu 6 Stunden, Arbeitsentgelt monatlich unter 556 € bzw. 603 €). Seit Dezember 2025 hilft Z. erstmals bis zu 70 Arbeitstagen dem Arbeitgeber C (Sesselliftbetreiber) an den Wochenenden (Arbeitstage Samstag und Sonntag) zusätzlich beim Präparieren der Schneepiste usw. gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von über 556 € bzw. 603 €). Diese Beschäftigung ist naturgemäß befristet, also kurzfristig und hängt von vielen Faktoren (z.B. Wetter- und Schneelage) ab.
Wie sind die Nebenbeschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C versicherungs- und beitragsrechtlich zu beurteilen? An welche SV-Träger sind Meldungen mit welchen An- und Abmeldegründen zu erstatten? Kann der Arbeitgeber C das Arbeitsentgelt pauschal mit 20 % versteuern?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit den besten Grüßen
Johann Reiter