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  • 01
    Hauptberuf und zwei Minijobs

    Hallo Expertenteam!

    Ein beim Arbeitgeber A hauptberuflich sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer Z. (AOK-Mitglied, Arbeitszeit Montag bis Donnerstag je 10 Stunden) ist seit 1. Juli 2025 nebenbei beim Arbeitgeber B unbefristet geringfügig gegen Entgelt beschäftigt (fast jeden Freitag bis zu 6 Stunden, Arbeitsentgelt monatlich unter 556 € bzw. 603 €). Seit Dezember 2025 hilft Z. erstmals bis zu 70 Arbeitstagen dem Arbeitgeber C (Sesselliftbetreiber) an den Wochenenden (Arbeitstage Samstag und Sonntag) zusätzlich beim Präparieren der Schneepiste usw. gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von über 556 € bzw. 603 €). Diese Beschäftigung ist naturgemäß befristet, also kurzfristig und hängt von vielen Faktoren (z.B. Wetter- und Schneelage) ab.

    Wie sind die Nebenbeschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C versicherungs- und beitragsrechtlich zu beurteilen? An welche SV-Träger sind Meldungen mit welchen An- und Abmeldegründen zu erstatten? Kann der Arbeitgeber C das Arbeitsentgelt pauschal mit 20 % versteuern?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit den besten Grüßen

    Johann Reiter

     

  • 02
    RE: Hauptberuf und zwei Minijobs

    Sehr geehrter Herr Reiter,
     
    neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann nur genau ein geringfügig entlohnter Minijob  ausgeübt werden.  
    Der Minjob bei Arbeitgeber B müsste mit den Beitragsgruppen 6100 (bei Verzicht von der Rentenversicherunspflicht 6500) und der Personegruppe 106 bei der Minijobzentrale angemeldet werden.
     
    Jeder weitere Minijob würde zum Hauptjob hinzugerechnet und müsste von ihrem Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gemeldet werden. Mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung wären hierfür dann auch von dem Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen.
     
    Sie haben aber die Möglichkeit, neben einer Hauptbeschäftigung und Minijob eine kurzfristige Beschäftigung auszuüben. Ein kurzfristiger Minijob liegt generell vor, wenn die Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist. Auf die Höhe des Verdienstes kommt es bei einem kurzfristigen Minijob nicht an.
    Auch die sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung beim Arbeitgeber C muss bei der Minijobzentrale angmeldet werden ( Beitragsgruppen 0000 und Personengruppe 110)
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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