Hallo zusammen,
ich würde gerne wissen ob man Hansefit (Firmenfitness) auch als Arbeitgeber pauschal versteuern kann, wenn die 50 € Sachbezugsgrenze schon ausgeschöpft ist.
Danke vorab.
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Hallo zusammen,
ich würde gerne wissen ob man Hansefit (Firmenfitness) auch als Arbeitgeber pauschal versteuern kann, wenn die 50 € Sachbezugsgrenze schon ausgeschöpft ist.
Danke vorab.
Sehr geehrter Fragesteller,
in der geschilderten Konstellation ist die Pauschalbesteuerung möglich, gilt jedoch auch für den (bisher steuerfreien) weiteren Sachbezug.
Die verschiedenen im selben Monat gewährten Sachbezüge werden zusammengerechnet. Bei Überschreitung der Freigrenze aus § 8 Abs. 2 Satz 11 (kein Freibetrag) ergibt sich Steuerpflicht für sämtliche Sachbezüge.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
Guten Tag,
vielen Dank für die Antwort.
Das bedeutet also ich kann dem Mitarbeiter keinen steuerfreien Tankgutschein in Höhe von 50€ gewähren wenn er gleichzeitig Hansefit bekommt in Höhe von zum Beispiel 60€, die pauschal mit 30 Prozent versteuert wird?
Dann müssen also 110 € pauschal besteuert werden?
Danke vorab.
Sehr geehrter Fragesteller,
korrekt; bei Überschreitung der Freigrenze ist der Sachbezug nicht bis EUR 50 steuerfrei, sondern insgesamt (ggf. pauschaliert) steuerpflichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
Guten Tag,
ok, vielen Dank.
Gibt es eine Möglichkeit, dass der Tankgutschein steuerfrei bleiben kann?
Danke vorab.
Sehr geehrter Fragesteller,
möglich ist, den geplanten Zuschuss wegen erhöhter Treibstoffpreise in einem Monat („verblockt“) auszuzahlen, so dass nur in diesem Monat die Versteuerung (ggf. pauschal) erfolgt und in den Folgemonaten die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG wieder eingehalten werden kann.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, steuerfreie Zuschüsse für den ÖPNV zu leisten (§ 3 Nr. 15 EStG).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
könnte das Expertenteam seine Antwort bitte nochmal unter nachfolgenden Gesichtspunkten überprüfen:
Sachbezüge, die bereits pauschal mit 30 % nach § 37b EStG (oder nach § 40 EStG) versteuert werden, bleiben bei der Prüfung der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) außer Ansatz.
Haufe. Intelligenz, die bewegt.
Das bedeutet im Detail:
Keine Einbeziehung: Pauschal versteuerte Sachzuwendungen werden nicht auf die 50-Euro-Freigrenze angerechnet.
Nebeneinander möglich: Ein Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter im selben Monat Sachbezüge pauschal versteuern (z. B. ein Incentive) und zusätzlich andere Sachbezüge im Wert von bis zu 50 Euro steuerfrei gewähren.
Wahlrecht: Die Entscheidung des Arbeitgebers, eine Zuwendung pauschal zu versteuern, ist bindend.
Wichtige Abgrenzung:
Die 50-Euro-Freigrenze gilt für Zuwendungen, die steuerfrei bleiben sollen. Wird diese Grenze überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. In diesem Fall kann die 30%-Pauschalierung als „Ausweg“ genutzt werden, damit die Zuwendung nicht individuell (mit Sozialversicherungsbeiträgen) versteuert werden muss.
Vielen Dank Kluge
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage – und Richtigstellung. Tatsächlich vertritt die Finanzverwaltung in LStR 8.1 (3) Satz 1 die von Ihnen genannte Auffassung, wonach (gemäß §§ 37b, 40 EStG) pauschal versteuerte Sachbezüge für die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht angesetzt werden.
Mit dem Gesetzeswortlaut deckt sich diese Auffassung nicht. Außerdem wird sie in der LStR eingeschränkt auf Fälle, in denen „nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertende Vorteile“ vorliegen (während pauschal besteuerte Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG bewertet werden, vgl. BFH Urt. v. 13.05.2020, VI R 13/18) und der BFH hat (Urteil vom 07.07.2020, VI R 14/18, Tz. 18) ausdrücklich festgehalten, dass die Pauschalierung nach § 37b EStG für „alle“ Zuwendungen des Kalenderjahres einheitlich ausgeübt werden muss. Damit wäre eine „Aufspaltung“ in die Steuerfreiheit nach § 8 Abs. 2 Satz 11 und die Pauschalierung nach § 37b EStG nicht möglich.
Falls dennoch die Aufspaltung praktiziert werden soll, empfiehlt sich eine Absicherung durch Antrag auf Anrufungsauskunft beim Betriebsstätten-Finanzamt nach § 42e EStG.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
Vielen Dank für die Hilfestellung und sehr ausführliche Erklärung.
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