Expertenforum - Hanse-Fit AG-Zuschuss § 37b EStG Pauschalbesteuerung / Geldwerter Vorteil SV bei Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit

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  • 01
    Hanse-Fit AG-Zuschuss § 37b EStG Pauschalbesteuerung / Geldwerter Vorteil SV bei Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir planen das Modell Hanse-Fit unseren Mitarbeitenden anzubieten. Die Abwicklung erfolgt über die Gehaltsabrechnung unter Anwendung des § 37b EStG Pauschalbesteuerung. Dadurch ergibt sich die Verpflichtung den monatlichen geldwerten Vorteil (Arbeitgeberzuschuss) in den Zweigen der Sozialversicherung zu verbeitragen.

    Kann dieses Modell sozialversicherungsrechtlich bei Mitarbeiter*innen während Arbeitsunfähigkeit außerhalb der Lohnfortzahlung, während Mutterschutz und Elternzeit weiterlaufen? Falls ja ist der monatliche GwV Hansefit als weitergewährte Bezüge bei der Ermittlung ob beitragspflichtige Einnahmen während Entgeltersatzleistungen vorliegen , mit einzurechnen?


    Über eine sozialversicherungsrechtliche Stellungnahme im Voraus besten Dank.


    Mit freundlichen Grüßen

    HR-Sozialversicherung

  • 02
    RE: Hanse-Fit AG-Zuschuss § 37b EStG Pauschalbesteuerung / Geldwerter Vorteil SV bei Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit

    Hallo HR-Sozialversicherung,

    sozialversicherungsrechtlich sind bei der Weitergewährung von Arbeitgeberleistungen wie z.B. im Rahmen des Hanse-Fit-Modells während des Bezuges einer Sozialleistung wie Krankengeld die Regelungen des § 23c Sozialgesetzbuch (SGB) IV anzuwenden.

    Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn diese Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen. Wird über den Tag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinaus laufendes Arbeitsentgelt (teilweise) fortgezahlt, hat dies der Arbeitgeber „prognostisch“ zu entscheiden.

    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Sozialleistungsbezugs laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).

    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist die gesamte beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.

    Sofern Beschäftigte während der Elternzeit Elterngeld bezieht, sind die Regelungen des § 23 c SGB IV unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Kriterien ebenfalls zu berücksichtigen. Erhalten die betroffenen Personen dagegen kein Elterngeld, findet § 23 c SGB IV keine Anwendung. Jegliche Leistung des Arbeitgebers stellt in diesen Fällen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
     
    Weitere Informationen können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben „Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ vom 13.11.2007 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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