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  • 01
    Halbwaisenrente _ Studium_geringf. B. + ggf. kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Expertenteam,


    wir haben eine Anfrage einer evtl. zukünftigen Mitarbeiterin.


    Sie studiert gerade und übt eine geringf. B. aus.

    Ebenso bezieht sie eine Halbwaisenrente.


    Es ist angedacht die Interessentin auf Basis einer kurzfristigen Beschäftigung einzustellen.


    Aus unserer Sicht ist dies parallel neben Studium und geringf. Beschäftigung möglich.


    Es stellen sich jedoch folgende Fragen:

    1. Gibt es eine Grenze betreffend Hinzuverdienst, so dass die Halbwaisenrente nicht gekürzt wird? - soweit wir ersehen konnten nicht, wir wollten uns diesbezüglich jedoch kurz rückversichern.


    2. Muss mit der geringf. B. und der kurzfristigen Beschäftigung die wöchentliche Stundenanzahl (max. 20 Stunden) beachtet werden oder ist diese Grenze lediglich in Form bei einem Werkstudentenvertrag relevant?

    - wenn z.B. die Interessentin kurzfristig aufgrund von krankheitsbedingten Ausfall für eine Woche einspringt und hier 25 Std. erarbeitet --> wäre dies i.O. oder ist es im Zusammenhang des parralelen Studiums nicht erlaubt auch bei einer kurzfr. Beschäftigung mehr als 20 Std. zu arbeiten?


    3. Wenn ein Student mehrere Beschäftigungen hat, sind bei der Gegebenheit von max. 20 Std. die Anzahl beider Beschäftigungsverhältnisse immer zu beachten oder in jeglicher Form immer nur für jeden Arbeitgeber selbst?


    Vorab besten Dank.

  • 02
    RE: Halbwaisenrente _ Studium_geringf. B. + ggf. kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    die 20-Wochenstunden finden nur Anwendung bei einer Werkstudententätigkeit. Dabei werden bei Mehrfachbeschäftigten die Arbeitsstunden aller Beschäftigungsverhältnisse zusammen berücksichtigt.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
    Für Studenten besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn deren Beschäftigung auf bis zu 3 Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Neben der Zeitgrenze von 3 Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstagen ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung. Bei Studenten kann die Berufsmäßigkeit nur aufgrund vorheriger Beschäftigungszeiten vorliegen. Es ist also jeweils bei Beginn einer weiteren Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
    Ob die Beschäftigung während der Vorlesungszeit oder während der Semesterferien ausgeübt wird, hat für die Beurteilung der Kurzfristigkeit keine Bedeutung. Ebenso spielt die Höhe des Arbeitsentgelts und die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle.
    Neben einem Minijob (max. 556 Euro/Monat) kann eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden. Es erfolgt keine Zusammenrechnung.
     
    Bezüglich der Hinzuverdienstgrenze bei Halbwaisenrenten verweisen wir auf den Rentenbescheid der Studentin oder einer Nachfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger, da diese individuell festgelegt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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