Expertenforum - Gutscheine & Restaurantschecks während Krankengeldbezug

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  • 01
    Gutscheine & Restaurantschecks während Krankengeldbezug

    Hallo Zusammen,


    Mitarbeiter erhalten oft neben Ihrem Gehalt Gutscheine im Wert von maximal 50,00 Euro, welche steuer- und beitragsfrei sind. Ebenso gibt es die Komponente der Restaurantschecks welche in 2025 maximal 7,50 Euro betragen und für maximal 15 Tage im Monat gewährt werden können.


    Uns stellen sich nun zwei Fragen:

    1) Sind die Bezüge mit in das laufende Brutto zur Berechnung des Krankengelds oder des AG-Zuschusses zum Mutterschutz miteinzuberechnen, wenn diese laufend jeden Monat bezahlt werden?

    2) Diese Bezüge sind im laufenden Arbeitsverhältnis beitragsfrei. Wie verhält es sich wenn diese Bezüge weiterhin während des Krankengelds gewährt werden? Bleiben diese trotzdem sozialversicherungsfrei oder muss hier die Bagatellgrenze von 50,00 Euro für Zuzahlungen geprüft werden?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

    awi solutions GmbH

  • 02
    RE: Gutscheine & Restaurantschecks während Krankengeldbezug


    Hallo AWI Treuhand,
     
    zu Ihrer 1. Frage erhalten Sie von uns die folgende grundsätzliche Information:
     
    Für die Ermittlung des Regelentgelts beim Krankengeld ist von dem Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV und der - auf Grund der Ermächtigung des § 17 SGB IV - erlassenen Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auszugehen. Das Arbeitsentgelt ist auch insoweit zu berücksichtigen, als es die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
     
    Hingegen stellen lohnsteuer- und beitragsfreie Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, kein Arbeitsentgelt dar und bleiben bei der Ermittlung des Regelentgelts unberücksichtigt.
     
    Ihre Frage zur Berücksichtigung von steuer- und beitragsfreien Arbeitsentgeltbestandteilen zur Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld betrifft ausschließlich das Arbeitsrecht und kann von uns in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.


    Bezüglich Ihrer 2. Frage zu weitergewährten Arbeitgeberleistungen während des Krankengelbezugs gilt:
     
    Sozialversicherungsrechtlich sind bei der Weitergewährung von Arbeitgeberleistungen  während des Krankenbezuges wie z.B. Gutscheinen die Regelungen des § 23c SGB IV anzuwenden.
     
    Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn diese Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen. Wird über den Tag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinaus laufendes Arbeitsentgelt (teilweise) fortgezahlt, hat dies der Arbeitgeber „prognostisch“ zu entscheiden.
     
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag). Dies gilt nach unserem Verständnis unabhängig davon, ob die Arbeitgeberleistungen der Beitragspflicht oder der Beitragsfreiheit unterliegen.
     
    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist die gesamte beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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