Expertenforum - Gruppenversicherung Krankheitskostenzusatzversicherung

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  • 01
    Gruppenversicherung Krankheitskostenzusatzversicherung

    Guten Tag liebes Experten Team,


    wir haben eine Gruppenversicherung für eine Krankheitskostenzusatzversicherung (Krankheiten & Unfälle, Zahnersatz, etc.) abgeschlossen, es beteiligen sich 10 Arbeitnehmer und im Durchschnitt beträgt der Beitrag pro Arbeitnehmer 318,04€. Die Beiträge werden durch den Arbeitgeber bezahlt.


    Wie ist dieser Posten nun bei den Arbeitnehmern sozialversicherungstechnisch und steuertechnisch zu betrachten?


    Vielen Dank.


     

  • 02
    RE: Gruppenversicherung Krankheitskostenzusatzversicherung

    Guten Tag,
     
    für die steuer- und somit sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gibt es mehrerer Varianten.
     
    Die einfachste Form ist die Nutzung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG:
    Als Sachbezug ist die betriebliche Krankenversicherung grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei – bis zur Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro pro Mitarbeiter und Monat. Die Beitragszahlung muss monatlich erfolgen.
     
    Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EstG:
    Diese Variante muss beim Finanzamt beantragt werden. Stimmt das Betriebsstätten Finanzamt dem Antrag des Arbeitgebers zu, besteht die Möglichkeit für den Arbeitgeber die Beiträge zur Gruppenkrankenversicherung bis 1.000 Euro pro Mitarbeiter je Kalenderjahr pauschal zu versteuern In § 40 EStG werden die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung und die Berechnungsschritte zur Ermittlung der besonderen Pauschsteuersätze sowie die Lohnteile und die anzuwendenden pauschalen Steuersätze beschrieben. Wird die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genutzt, liegt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV kein Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor. Bei dieser Versteuerungsvariante ist ein Durchschnittssteuersatz für alle betroffenen Mitarbeiter fällig, der aus ihrem Lohn und den bKV-Beiträgen errechnet wird. Wird die bKV als sonstiger Bezug gehandhabt, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Bei dieser Variante muss die Beitragszahlung jährlich ggf. auch halbjährlich oder vierteljährlich erfolgen.
     
    Pauschalversteuerung nach § 37b EStG (30 % Pauschalsteuer)
    Bei der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG wird immer ein pauschaler Steuersatz von 30 % erhoben. Hinzu kommen die Sozialversicherungsbeiträge, die vom Arbeitgeber gezahlt werden. Die Grenze für Pauschalversteuerung sonstiger Bezüge beträgt 10.000 Euro pro Mitarbeiter und pro Jahr. Diese Variante muss beim Finanzamt lediglich angemeldet werden. In der Sozialversicherung führt diese Variante nicht zur Beitragsfreiheit.
     
    Wird keine der genannten Möglichkeiten genutzt, ist die zusätzliche Leistung als Arbeitsentgelt zu werten und diese unterliegt der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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