Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beschäftigen in unserem Unternehmen viele Grenzgänger (Wohnort Frankreich, Arbeitsort Deutschland) und sind uns etwas unsicher, was die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung betrifft. Laut dem BMF-Schreiben zum Thema Grenzgänger verstehen wir den Sachverhalt wie folgt:
Zeile 3: Der gesamte steuerpflichtige Arbeitslohn – auch für französische Grenzgänger ohne Steuerabzug (d. h. ohne Steuerpflicht in Deutschland)
=> Wohnen Grenzgebiet Frankreich und Arbeiten Grenzgebiet Deutschland.
„Arbeitslohn ist unabhängig vom Lohnsteuerabzug zu bescheinigen. Dies gilt auch, wenn aufgrund einer Freistellungsbescheinigung nach §39 Abs. 4 EStG keine Steuerabzug vorgenommen wurde…“
„Auch DBA-freigestellter Arbeitslohn gehört in den Bruttoarbeitslohn…“
„Wir der Lohnsteuerabzug aufgrund einer Freistellungsbescheinigung unterlassen, ist der Arbeitslohn nicht als steuerfreier Arbeitslohn zu behandeln, sondern weiterhin als Bruttoarbeitslohn auszuweisen…“
Zeile 16a: Steuerfreie Einkünfte nach DBA – Bezüge f. eine Auslandstätigkeit, die lt. DBA von der LSt befreit sind
„Steuerfreie Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind ausländische Einkünfte, die in Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen“.
=> Wohnort und AG in Deutschland – aber Erzielung der Einkünfte im Ausland
Liegen wir mit unserer Einschätzung richtig?
Vielen Dank.