Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Grenzgänger und Doppelbesteuerungsabkommen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir beschäftigen in unserem Unternehmen viele Grenzgänger (Wohnort Frankreich, Arbeitsort Deutschland) und sind uns etwas unsicher, was die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung betrifft. Laut dem BMF-Schreiben zum Thema Grenzgänger verstehen wir den Sachverhalt wie folgt:


    Zeile 3: Der gesamte steuerpflichtige Arbeitslohn – auch für französische Grenzgänger ohne Steuerabzug (d. h. ohne Steuerpflicht in Deutschland)

    => Wohnen Grenzgebiet Frankreich und Arbeiten Grenzgebiet Deutschland.

    „Arbeitslohn ist unabhängig vom Lohnsteuerabzug zu bescheinigen. Dies gilt auch, wenn aufgrund einer Freistellungsbescheinigung nach §39 Abs. 4 EStG keine Steuerabzug vorgenommen wurde…“

    „Auch DBA-freigestellter Arbeitslohn gehört in den Bruttoarbeitslohn…“

    „Wir der Lohnsteuerabzug aufgrund einer Freistellungsbescheinigung unterlassen, ist der Arbeitslohn nicht als steuerfreier Arbeitslohn zu behandeln, sondern weiterhin als Bruttoarbeitslohn auszuweisen…“


    Zeile 16a: Steuerfreie Einkünfte nach DBA – Bezüge f. eine Auslandstätigkeit, die lt. DBA von der LSt befreit sind

    „Steuerfreie Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind ausländische Einkünfte, die in Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen“.

    => Wohnort und AG in Deutschland – aber Erzielung der Einkünfte im Ausland


    Liegen wir mit unserer Einschätzung richtig?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Grenzgänger und Doppelbesteuerungsabkommen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    leider können wir mit Ihren Angaben nicht feststellen, auf welches „BMF-Schreiben zum Thema Grenzgänger“ Sie sich beziehen. Können Sie Datum und Aktenzeichen mitteilen?


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 03
    RE: Grenzgänger und Doppelbesteuerungsabkommen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    es gibt ein Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (2017-03-30-Dürchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs-Artikel 13a DBA Frankreich) Geschäftszeichen IV B 3 - S 1301-FRA/16/10001:001 DOK 2017/0279512


    Vielen Dank

     

  • 04
    RE: Grenzgänger und Doppelbesteuerungsabkommen

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für die Klarstellung. Dieses Schreiben hatten wir bereits berücksichtigt; dort finden sich u.E. aber nicht die von Ihnen zitierten Passagen. Aus unserer Sicht sind deshalb die gezahlten und nach DBA steuerfreien Beträge (nur) in Zeile 16a zu erfassen (nicht in Zeile 3).

    Empfehlenswert ist eine Klärung durch Anrufungsauskunft des Betriebsstätten-Finanzamt (§ 42e EStG).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht


     

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