Expertenforum - GmbH-Geschäftsführer und Nebentätigkeit

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  • 01
    GmbH-Geschäftsführer und Nebentätigkeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein GmbH-Geschäftsführer wurde in der Vergangenheit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens als sv-frei eingestuft. Nun möchte dieser Geschäftsführer eine weitere Tätigkeit aufnehmen, in der er bei einer anderen Firma angestellt und als sv-pflichtiger Arbeitnehmer abgerechnet werden soll. Für die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer soll Steuerklasse 6 angewendet werden.


    Nun meine Fragen:

    1. Hat die Aufnahme der sv-pflichtigen Tätigkeit einen Einfluss auf die sv-Freiheit der Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer?

    2. Sollte hier die Statusfeststellung erneut angestoßen werden?

    3. Wäre eine Nebenbeschäftigung im Rahmen eines Minijobs problematisch?


    Über Ihre Rückmeldung freue ich mich. Vielen Dank im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

    S. Jung

  • 02
    RE: GmbH-Geschäftsführer und Nebentätigkeit

    Guten Tag,
     
    aufgrund Ihrer Schilderung ist vordergründig zu prüfen, inwiefern bei der betreffenden Person die Voraussetzungen einer „hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ vorliegen.
     
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
     
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer.
     
    Dies beschränkt sich nicht nur auf Selbstständige als natürliche Personen (Einzelunternehmer), sondern gilt - wie in Ihrem Fall - auch für Selbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit als Gesellschafter einer GmbH ausüben, unabhängig davon, ob sie selbst in der Gesellschaft mitarbeiten oder nicht.
     
    Nach wie vor gelten die vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ zur Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit getroffenen Aussagen, nach denen eine mehr als halbtags ausgeübte selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.
    Hinsichtlich der Frage, wie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, wenn sie neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hat der GKV-SV in seinen Grundsätzlichen Hinweisen ebenfalls Ausführungen getroffen, nach denen die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen ist.
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der für den Gesellschafter-Geschäftsführer zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.
    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.
     
    Sofern der Mitarbeiter in Ihrem Fall privat krankenversichert ist, kann die „zuständige Krankenkasse“ entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung oder eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare Krankenkasse sein.
    Dorthin sind dann auch die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus der Beschäftigung zu übermitteln.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, wird der Arbeitnehmer neben der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch krankenversicherungspflichtig.
     
    In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht dagegen Versicherungsfreiheit, wenn die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.
     
    Wenn keine hauptberufliche Selbstständigkeit durch die Krankenasse festgestellt wird, ist zu prüfen, ob ggf. die Regelungen des § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beachten sind:
     
    Danach bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren.
    Weitere Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit (also 2,5 Jahre) krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V als hauptberuflich selbstständig Tätige nicht krankenversicherungspflichtig waren.

    Zu 1. Die Aufnahme einer ggf. versicherungspflichtigen Beschäftigung hat keine Auswirkung auf die Beurteilung der Gesellschafter-GF-Tätigkeit.

    Zu 2. Die hauptberufliche Selbstständigkeit muss überprüft werden.

    Zu 3. wer eine selbstständige Tätigkeit (hier die lt. Statusfeststellungsverfahren versicherungsfreie Geschäftsführer-Tätigkeit) ausübt, kann nebenher eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen mit Verdienstgrenze ausüben. Auch hier darf das Arbeitsentgelt aller Minijobs insgesamt nicht mehr als 556 Euro betragen.
     
    Die Steuerklasse müssten Sie bitte bei dem zuständigen Finanzamt erfragen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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