Sehr geehrte Damen und Herren,
ein GmbH-Geschäftsführer wurde in der Vergangenheit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens als sv-frei eingestuft. Nun möchte dieser Geschäftsführer eine weitere Tätigkeit aufnehmen, in der er bei einer anderen Firma angestellt und als sv-pflichtiger Arbeitnehmer abgerechnet werden soll. Für die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer soll Steuerklasse 6 angewendet werden.
Nun meine Fragen:
1. Hat die Aufnahme der sv-pflichtigen Tätigkeit einen Einfluss auf die sv-Freiheit der Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer?
2. Sollte hier die Statusfeststellung erneut angestoßen werden?
3. Wäre eine Nebenbeschäftigung im Rahmen eines Minijobs problematisch?
Über Ihre Rückmeldung freue ich mich. Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
S. Jung