Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Gleitzone und Gehaltsumwandlung durch Dienstfahrrad

    Die Arbeitnehmerin war bis Mai 2025 mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.650,00 EUR beschäftigt. Aufgrund eines Vertrags über ein Dienstfahrrad erfolgte eine Gehaltsumwandlung in Höhe von 274,85 EUR monatlich. Die sozialversicherungsrechtliche Abrechnung erfolgte im Rahmen der Gleitzone (Übergangsbereich).


    Im Anschluss wurde die regelmäßige Arbeitszeit reduziert, sodass das Bruttogehalt aktuell nur noch 600,00 EUR monatlich beträgt. Die Gehaltsumwandlung in Höhe von 274,85 EUR wird weiterhin vorgenommen, sodass sich ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt (SV-Brutto) ergibt, das unterhalb der Minijob-Grenze von 538,00 EUR liegt. Infolgedessen werden keine Beiträge zur Sozialversicherung mehr entrichtet.


    Die Arbeitnehmerin wünscht jedoch weiterhin eine Versicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung.


    Fragestellung:

    Ist es erforderlich, das Arbeitsentgelt anzuheben, um die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung aufrechtzuerhalten?

  • 02
    RE: Gleitzone und Gehaltsumwandlung durch Dienstfahrrad

    Hallo Rebus fiduciae,
     
    eine Gehaltsumwandlung zugunsten eines geleasten Dienstfahrrads ist grundsätzlich zulässig und mindert das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt der Arbeitnehmerin, so dass in solchen Fällen das um die Entgeltumwandlung verminderte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist. Dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen ist der geldwerte Vorteil, der sich aus der Nutzung des Dienstrads ergibt.

    Sofern sich durch die vorstehend beschriebene Vorgehensweise ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 556,00 €) ergibt, besteht ab diesem Zeitpunkt ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis.
     
    Um die Sozialversicherungspflicht weiterhin zu gewährleisten, ist eine „Ausweitung“ der Beschäftigung alternativlos.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.