Die Arbeitnehmerin war bis Mai 2025 mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.650,00 EUR beschäftigt. Aufgrund eines Vertrags über ein Dienstfahrrad erfolgte eine Gehaltsumwandlung in Höhe von 274,85 EUR monatlich. Die sozialversicherungsrechtliche Abrechnung erfolgte im Rahmen der Gleitzone (Übergangsbereich).
Im Anschluss wurde die regelmäßige Arbeitszeit reduziert, sodass das Bruttogehalt aktuell nur noch 600,00 EUR monatlich beträgt. Die Gehaltsumwandlung in Höhe von 274,85 EUR wird weiterhin vorgenommen, sodass sich ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt (SV-Brutto) ergibt, das unterhalb der Minijob-Grenze von 538,00 EUR liegt. Infolgedessen werden keine Beiträge zur Sozialversicherung mehr entrichtet.
Die Arbeitnehmerin wünscht jedoch weiterhin eine Versicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Fragestellung:
Ist es erforderlich, das Arbeitsentgelt anzuheben, um die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung aufrechtzuerhalten?