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  • 01
    GfB ohne Krankenversicherung

    Guten Tag,

    wir haben von einem Werkstudenten auf geringfügiger Basis mitgeteilt bekommen, dass er nicht mehr über die Familienversicherung krankenversichert sei.


    Wie gehen wir als Arbeitgeber mit diesem Hinweis um? Wir haben darauf hingewiesen das eine Verpflichtung besteht einen Krankenversicherungsschutz abzuschließen.

    Müssen wir uns als AG in diesem Fall einen Nachweis über einen KV-Schutz bzw. eine Mitgliedschaft vorlegen lassen?


    Sind wir als AG dazu verpflichtet, uns bei Einstellung eines geringfügig Beschäftigten eine Kopie einer Mitgliedsbescheinigung vorlegen lassen?


    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: GfB ohne Krankenversicherung

    Hallo HR-Sozialversicherung,
     
    da nach Ihrer Schilderung der Anspruch auf eine Familienversicherung des Werkstudenten nicht mehr gegeben ist, unterliegt dieser nach unserem Verständnis ab dem Folgetag der Versicherungspflicht in der „Krankenversicherung der Studierenden (KVdS)“, sofern er weiterhin seinem Studium „proaktiv“ nachgeht.
     
    Daher empfehlen wir der betroffenen Person, umgehend den Krankenversicherungsschutz mit „seiner“ zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu klären. Da in Deutschland mittlerweile jede Person gesetzlich- oder privatkrankenversichert sein „muss“, kann sich die betroffene Person aufgrund der Zugehörigkeit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung diesen nicht entziehen. Eine rückwirkende Feststellung einer „Auffangkrankenversicherungspflicht" im Rahmen von § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V sollte tunlichst vermieden werden.
     
    Daher raten wir Ihnen, in diesem Fall weiterhin die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen.  
     
    Prinzipiell ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, sich bei der Einstellung von geringfügigen Beschäftigten jeweils Kopien einer Mitgliedsbescheinigung vorlegen zu lassen. Eine Abfrage zum Krankenversicherungsschutz im Rahmen eines Personalfragebogens sollte hier ausreichend sein. Sollte sich hierbei herausstellen, dass die betreffende Person privat krankenversichert sein sollte, ist es ratsam eine aktuelle Bescheinigung der „PKV-Mitgliedschaft“ den Entgeltunterlagen als Beleg beizufügen, warum der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht abgeführt wurde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam      

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