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  • 01
    GfB, Arbeitszeitkonto und unvorhergesehene Mehrarbeit

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir bitten um Beurteilung von folgendem Sachverhalt bzw. Beantwortung unserer Fragen:


    Ein Mitarbeiter wurde befristet ab 01.09.2025 auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung eingestellt. Die Befristung war zunächst bis 31.03.2026 vorgesehen, wurde aber vorzeitig im Februar bis 30.06.2026 verlängert.


    In seinem Vertrag wurden 34,80 Stunden à Mindestlohn vereinbart, so dass er einen gleichbleibenden Monatslohn (2025: € 502,86, ab 2026= €518,52) erhält.

    Außerdem wurde ein Arbeitszeitkonto mit Ausgleich des GLZ-Saldo innerhalb von 12 Monaten vereinbart.

    Frage 1: In den Monaten September, Oktober und November hat er sowohl Minder- als auch Mehrstunden geleistet. Am Jahresende hatte er zwar ein Saldo, mit dem er bei Auszahlung über die anteilige GfB-Grenze kommen würde. Durch das Arbeitszeitkonto und den Abbau innerhalb von 12 Monaten sehen wir die Beurteilung als geringfügige Beschäftigung aber nicht gefährdet. Ist das korrekt?


    Frage 2: Im Dezember hat der Mitarbeiter durch unvorhergesehene Mehrarbeit (kurzfristiger Personalausfall bei Inventur) 21 Mehrarbeitsstunden geleistet und damit mehr als 50% seiner vereinbarten monatlichen Arbeitszeit. Ist dies für die geringfügige Beschäftigung schädlich?


    Frage 3: Müssen wir die geringfügige Beschäftigung rückwirkend ab dem 01.12.2025 in eine sv-pflichtige Beschäftigung umwandeln?


    Frage 4: Falls der Dezember 2025 nicht als geringfügig Beschäftigt abgerechnet werden darf, können wir ab Januar 2026 wieder auf Basis gfB abrechnen?


    Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung und viele Grüße


    Payroll_HR_2024


     

  • 02
    RE: GfB, Arbeitszeitkonto und unvorhergesehene Mehrarbeit

    Hallo Payroll_HR_2024,
     
    zu Frage 1:
     
    Die monatliche Entgeltgrenze in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung lässt sich innerhalb eines Jahreszeitraumes recht flexibel ausweiten, wenn besondere Regeln beachtet werden.
     
    Um als Minijob zu gelten, darf das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung regelmäßig die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 €) nicht überschreiten. Hierbei hat der Arbeitgeber ab Beschäftigungsbeginn vorausschauend einen 12-Monats-Zeitraum zu bilden.
     
    Dazu kann ein festes monatliches Entgelt vereinbart werden (verstetigtes Arbeitsentgelt), wobei auch kürzere Zeiträume (> als 12 Monate) möglich sind.
     
    Die Arbeitszeit kann bedarfsweise monatlich schwanken. Das durchschnittliche monatliche Entgelt darf dabei in einem Jahr unter Berücksichtigung des zum Ende des Jahres in einem Zeitguthaben zu erwartenden Entgeltanspruchs die Jahresgrenze (2025: 6.672,00 €) nicht übersteigen.
     
    Daher stimmen wir Ihrer Aussage zu.
     
    Zu Frage 2:
     
    Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten bis zum „Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze“ führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten (zwei Entgeltabrechnungszeiträumen) innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Der Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird.
     
    Demzufolge konnten Minijobber im Kalenderjahr 2025 im Monat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.112,00 €) verdienen.
    Zu beachten ist, dass in einem solchen Fall Beiträge aus dem erhöhten Betrag an die Minijob-Zentrale abzuführen sind.
     
    Aufgrund dessen ist die von Ihnen beschriebene Überschreitung im Dezember 2025 für die geringfügig entlohnte Beschäftigung unschädlich.
     
    Daher erübrigen sich nach unserem Verständnis die Fragen 3 und 4.
     
    Weitergehende Informationen zum Thema können Sie den „Geringfügigkeits-Richtlinien“ vom 05.01.2026 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: GfB, Arbeitszeitkonto und unvorhergesehene Mehrarbeit

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    herzlichen Dank für Ihre Antwort!


    Ich habe noch eine ergänzende Frage:


    Was würde sich am Sachverhalt ändern, wenn kein schriftliches Arbeitszeitkonto vereinbart worden wäre?


    Ab welchem Zeitpunkt wäre die geringfügige Beschäftigung dann auf eine sv-pflichtige Beschäftigung umzumelden? Nach unserem Verständnis mit dem Monat, wo mit den zusätzlich geleisteten Stunden die 556 € mtl. überschritten worden sind.


    Herzlichen Dank und viele Grüße

    Payroll-HR_2024


     

  • 04
    RE: GfB, Arbeitszeitkonto und unvorhergesehene Mehrarbeit

    Hallo Payroll-HR_2024,
     
    sofern kein schriftliches Arbeitszeitkonto vereinbart wurde, sind Arbeitsentgelte einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die in einzelnen Monaten die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, unschädlich, solange die „Jahresentgeltgrenze“ nicht überschritten wird.
     
    Ist dies der Fall, bleibt die Beschäftigung weiterhin geringfügig entlohnt. Allerdings sind in den Monaten des Überschreitens Beiträge von dem erhöhten Arbeitsentgelt an die Minijob-Zentrale abzuführen.
     
    Sofern dies nicht zutreffend ist, wäre die Beschäftigung ab dem Zeitpunkt des Überschreitens umzumelden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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