Sehr geehrtes Expertenteam,
wir bitten um Beurteilung von folgendem Sachverhalt bzw. Beantwortung unserer Fragen:
Ein Mitarbeiter wurde befristet ab 01.09.2025 auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung eingestellt. Die Befristung war zunächst bis 31.03.2026 vorgesehen, wurde aber vorzeitig im Februar bis 30.06.2026 verlängert.
In seinem Vertrag wurden 34,80 Stunden à Mindestlohn vereinbart, so dass er einen gleichbleibenden Monatslohn (2025: € 502,86, ab 2026= €518,52) erhält.
Außerdem wurde ein Arbeitszeitkonto mit Ausgleich des GLZ-Saldo innerhalb von 12 Monaten vereinbart.
Frage 1: In den Monaten September, Oktober und November hat er sowohl Minder- als auch Mehrstunden geleistet. Am Jahresende hatte er zwar ein Saldo, mit dem er bei Auszahlung über die anteilige GfB-Grenze kommen würde. Durch das Arbeitszeitkonto und den Abbau innerhalb von 12 Monaten sehen wir die Beurteilung als geringfügige Beschäftigung aber nicht gefährdet. Ist das korrekt?
Frage 2: Im Dezember hat der Mitarbeiter durch unvorhergesehene Mehrarbeit (kurzfristiger Personalausfall bei Inventur) 21 Mehrarbeitsstunden geleistet und damit mehr als 50% seiner vereinbarten monatlichen Arbeitszeit. Ist dies für die geringfügige Beschäftigung schädlich?
Frage 3: Müssen wir die geringfügige Beschäftigung rückwirkend ab dem 01.12.2025 in eine sv-pflichtige Beschäftigung umwandeln?
Frage 4: Falls der Dezember 2025 nicht als geringfügig Beschäftigt abgerechnet werden darf, können wir ab Januar 2026 wieder auf Basis gfB abrechnen?
Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung und viele Grüße
Payroll_HR_2024