Sehr geehrte Damen und Herren,
zählt eine Gesundheitswoche zur einer Betriebsveranstaltung? Und gilt hier auch die Freigrenze von 110 Euro.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
zählt eine Gesundheitswoche zur einer Betriebsveranstaltung? Und gilt hier auch die Freigrenze von 110 Euro.
Ich hätte noch eine Anmerkung: Die Gesundheitswoche ging über 3 Tage. Am ersten Tag war die AoK vor Ort und hat den Kurs Brain Fit, Faszientraining, Rückenfitter Nacken und Mix your Müsli angeboten. Am zweiten Tag war eine Radtour und anschließend Tee mischen und am dritten Tag ein Temperaturansteigendes Fußbad, Knieguss und eine heiße Rolle.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Freibetrag (keine Freigrenze) von EUR 110,00 gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 und 3 EStG für "Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung)", wenn die Teilnahme an der Veranstaltung "allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht".
Das "Offenstehen" für alle Angehörigen des Betriebes oder eines Betriebsteils wäre bei der "Gesundheitswoche" nach den konkreten Umständen zu prüfen. (Notwendig ist lediglich allgemeine Möglichkeit zur Teilnahme, nicht die tatsächliche Teilnahme.)
Die Einordnung einer "Gesundheitswoche" als "Betriebsveranstaltung" ist zweifelhaft, aber nicht von vornherein ausgeschlossen. Das BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (S 2332/15/10001) nennt als Beispiel für Betriebsveranstaltungen (unter Ziff. 1) "Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern". Dabei sind insbesondere Betriebsausflüge nicht bereits begrifflich auf einen Kalendertag begrenzt, sondern auch mehrtägig denkbar. Dennoch entsprechen mehrtägige Veranstaltungen nicht dem Grundtypus der "Veranstaltung". Außerdem wird bei einer "Gesundheitswoche" abhängig von der konkreten Ausgestaltung unter Umständen auch der vom Gesetz verlangte "gesellschaftliche Charakter" fehlen, also das Gemeinschaftserlebnis (Geselligkeit/Zusammengehörigkeit als die "Veranstaltung" prägendes Element). Sollte dieses Hindernis im konkreten Fall nicht bestehen (z.B. mehrtägiges "Sportfest" oder vergleichbare gemeinsame Gesundheits-Aktivitäten), ist die Einordnung der Veranstaltung als Betriebsveranstaltung und die Anwendung des Freibetrags vertretbar. Möglich und empfehlenswert wäre dann zur Absicherung dieser Einordnung eine Anrufungsauskunft des Betriebsstätten-Finanzamts nach § 42e EStG.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
da die geschilderten Aktivitäten alle auch einen Gruppenbezug besitzen, ist die Einordnung als Betriebsveranstaltung u.E. vertretbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
Vielen Dank für die Rückmeldung. Oder fällt so ein Angebot unter individuelle Präventionskurse (§ 3 Nr. 34 EstG) und wäre somit steuerfrei?
Sehr geehrter Fragesteller,
§ 3 Nr. 34 EStG kann unabhängig von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG geprüft werden. (Dogmatisch ist die Befreiung nach § 19 vorrangig, da nach dieser Vorschrift bereits keine Einkünfte vorliegen, während § 3 EStG vorhandene Einnahmen „nur“ steuerfrei stellt. In der Praxis besteht aber kein Anwendungsvorrang.)
Ob § 3 Nr. 34 EStG einschlägig ist, hängt vor allem davon ab, dass die Voraussetzungen nach §§ 20, 20b SGB V durch die konkreten Maßnahmen (nachweisbar) erfüllt wurden. Im konkreten Fall empfiehlt sich die Nachfrage bei der beteiligten Krankenkasse (ggf. Bitte um entsprechende Bestätigung).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
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