Expertenforum

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  • 01
    Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 EStG

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der Arbeitgeber möchte mit einem Gesundheitszentrum eine Kooperationsvereinbarung zur betrieblichen Gesundheitsförderung abschließen. Hierzu wird den AN der Zugang zu einem Online-Portal gewährt, welches nur zertifizierte Präventionsangebote anbietet. Pro Präventionsmaßnahme gibt es 8 Module, welche in einer bestimmten Zeit zu absolvieren sind. Nach erfolgreicher Teilnahme können sich die AN selbsttätig das Teilnahmezertifikat herunterladen. Ist diese Teilnahmezertifikat im Zusammenhang mit eine Online-Kurs für die Personalakte ausreichend? Bei Präsentkursen erhalten die AN vom Kursleiter am Ende eine von ihm unterschriebene Teilnahmebescheinigung. Ist die Unterschrift bei einem Online-Kurs entbehrlich?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Kluge

  • 02
    RE: Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 EStG

    Sehr geehrter Fragesteller,


    nach BMF-Schreiben vom 20.04.2021 (Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG) ist "die Teilnahme ... vom Arbeitnehmer mit einer vom Kursleiter unterschriebenen Teilnahmebescheinigung nachzuweisen, aus der der Titel des Kurses einschließlich der Kurs-Identifikationsnummer der jeweiligen Prüfstelle und die Teilnahme des Arbeitnehmers hervorgehen." (Textziff. 9); diese Teilnahmebescheinigung ist (mit dem Zertifikat und ggf. dem Antrag auf Arbeitgeberförderung) als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen (Textziff. 11).


    Es wird nicht verlangt, dass es sich bei den zum Lohnkonto genommenen Bescheinigungen um Originalbelege handelt. (Dies ist z.B. beim Zertifikat kaum möglich und beim Antrag auf Arbeitgeberförderung ebenfalls höchst unwahrscheinlich). Deshalb dürfte nach unserer Auffassung auch für die Teilnahmebescheinigung genügen, dass sie vom Kursleiter zwar unterschrieben ist (diese Anforderung wird im BMF-Schreiben ausdrücklich gestellt), aber elektronisch (als Bilddatei) übermittelt und im Ausdruck zum Lohnkonto genommen wird. Weitergehende Anforderungen der Finanzverwaltung sind uns nicht bekannt.


    Falls Restrisiken ausgeschlossen werden sollen, empfiehlt sich eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstätten-Finanzamt (§ 42e EStG).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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