Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    gesetzliche Versicherungspflicht

    Sehr geehrte Damen und Herren, ein Student (20 Jahre) ist bei seinen Eltern mit in der privaten KV versichert. Er hat im Rahmen des Studiums ein Praktikum begonnen, welches sich wie folgt aufteilt

    Pflichtteil: 01.04.2025-23.06.2025

    Freiwilliger Teil: 24.06.2025-31.08.2025

    Des Weitern wurde dem Studenten vom AG folgendes mitgeteilt:

    Wir können den Pflichtteil leider nur so lange erfassen, wie dieser in Ihrer Studienordnung vorgegeben ist. Maßgabe hierbei ist das in der Studienordnung angegeben Minimum an Pflichttagen/Pflichtwochen. In Ihrem Fall entspricht dies 12 Wochen. Der Übergang vom Pflichtteil in den freiwilligen Teil muss fließend sein, dass bedeutet, dass der Folgetag des letzten Pflichttages der erste Tag im freiwilligen Teil ist.

    Können Sie bestätigen, dass der Student sich ab dem 24.06.2025 eine gesetzliche Krankenversicherung suchen muss und für die Zeit vom 24.06.-31.08.2025 wie ein "normaler AN" abzurechnen ist?

    Vielen Dank! Kluge


     

  • 02
    RE: gesetzliche Versicherungspflicht

    Guten Tag,
     
    vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ist der Praktikant als Student immatrikuliert. Es besteht daher Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dauer, Arbeitszeit und Arbeitsentgelt sind für die Beurteilung unerheblich. Der Grund für die Versicherungsfreiheit liegt darin, dass es sich hierbei in der Regel nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, sondern lediglich um eine Verlagerung der Ausbildung von der Hochschule in den Betrieb.
     
    Bei einem vorgeschriebenen Praktikum ist in einer Studien- oder Prüfungsordnung festgelegt, ob ein Praktikum abzuleisten ist. Außerdem ist dort geregelt, in welcher Form und in welchem Umfang das Praktikum absolviert werden muss. Von einem vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht. 
     
    Ein solcher Zusammenhang ist in aller Regel dann gegeben, wenn die Hochschule das Praktikum anerkennt (z. B. als Teil der Studien- oder Prüfungsleistung). Im Zweifelsfall muss dieser Zusammenhang nachgewiesen werden.
     
    Überschreitet die Dauer des Praktikums also die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer, ist auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht und die Hochschule das Praktikum anerkennt.
    Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung keine Mindestdauer für ein Praktikum, sondern einen „festen Zeitraum“ (z. B. von 3 Monaten oder 18 Wochen) vorsieht.
    Wird ein Praktikum über diesen fest vorgeschriebenen Zeitraum hinaus fortgeführt, ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen; in der Konsequenz ergeben sich hieraus andere versicherungsrechtliche Folgen.
    Dies würde, wie Sie schrieben, zur Versicherungspflicht führen und der Student müsste sich eine gesetzliche Krankenkasse suchen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.