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  • 01
    gesetzliche Rente vor Ende Altersteilzeit - Was ist zu beachten?

    Ein Mitarbeiter (in diesem konkreten Fall privat versichert mit 0110 verschlüsselt) befindet sich seit 1.1.2024 bis 31.12.2025 in Altersteilzeit. Nun beabsichtigt er rückwirkend zum 1.7.2025 die gesetzliche Altersrente in Anspruch zu nehmen. Was ist zu beachten? (Verschlüsselung in AV / RV, Aufstockungsbetrag des AG zur RV und ähnliches?)

    Vielen Dank!

  • 02
    RE: gesetzliche Rente vor Ende Altersteilzeit - Was ist zu beachten?

    Hallo uschreyer-hoerau,
     
    wird Personen, die sich in Altersteilzeit befinden, eine Vollrente wegen Erreichens einer Altersgrenze bewilligt, gilt sozialversicherungsrechtlich folgendes:
     
    Kann das angesparte Wertguthaben im Blockmodell nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet werden, tritt ein sogenannter Störfall ein.
     
    Ein Störfall löst grundsätzlich ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren aus.
     
    Für den bereits abgelaufenen Zeitraum der Altersteilzeit bleibt es bei der bisherigen beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Altersteilzeit sowie des Aufstockungsbetrags und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge.
     
    Das gilt selbst dann, wenn die vereinbarte Altersteilzeit im Blockmodell noch während der Arbeitsphase endet, ohne dass es zu einer Freistellung von der Arbeitsleistung und damit im Durchschnitt gesehen zu einer Reduzierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gekommen ist.
     
    Eine Rückrechnung ist nicht zulässig.
     
    Auch wenn arbeitsvertragliche Vereinbarungen (z. B. Tarifvertrag) vorsehen, dass der Arbeitnehmer bei Eintritt eines Störfalls so gestellt wird, als hätte er keine Altersteilzeitarbeit geleistet:
     
    Laut Sozialversicherungsrecht „müssen“ Beiträge für das nicht für die Freistellung von der Arbeitsleistung angesparte Wertguthaben nach den Regelungen des Störfalls verbeitragt werden.
     
    Für die Berechnung der Beiträge im Störfall sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Beiträge jeweils geltenden Beitragssätze maßgebend. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechend den in den einzelnen Sozialversicherungszweigen geltenden Regelungen zu tragen.
     
    Da in Ihrem Sachverhalt der Mitarbeiter privat krankenversichert ist gilt für die  Arbeitslosenversicherung in einem Störfall als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Wertguthaben, höchstens jedoch die bis zu der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens festgestellte SV-Luft (sog. Summenfelder-Modell).
     
    In der Rentenversicherung ist für die Dauer der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls die Differenz zwischen dem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit einschließlich der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (dem Arbeitsentgelt, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden) und dem Doppelten des Regelarbeitsentgelts als SV-Luft auszuweisen. Die Feststellung erfolgt – anders als in der Arbeitslosenversicherung – für die Zeit vom Beginn der Altersteilzeitarbeit bis zum Eintritt des Störfalls und berücksichtigt ggf. auch die Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung.
     
    Werden Beiträge anlässlich des Eintritts eines Störfalls entrichtet, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit einer besonderen Meldung (Grund der Abgabe „55“) zu bescheinigen.
     
    Es sind jeweils der Personengruppenschlüssel und der Beitragsgruppenschlüssel anzugeben, die beim Versicherten zum Zeitpunkt des Störfalls zutreffen. Der Störfall tritt an dem Tag ein, an dem das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird. Als Meldezeitraum sind der volle Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens anzugeben.
     
    In einem solchen Störfall verbleibt es bei der Sozialversicherungsfreiheit der geleisteten Aufstockungsbeträge.
     
    Weitergehende Informationen zur Beitragsberechnung mit Beispielen können Sie dem Rundschreiben zum Altersteilzeitgesetz; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen vom 02.11.2010 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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